Der Aufbau
- Trennungsprinzip — jedes Geschäft für sich
- Verpflichtungsgeschäft
- Verfügung über die Sache
- Verfügung über das Geld
- Anspruch entstanden — wirksames Rechtsgeschäft
- Geschäftsunfähig: nichtig, § 105 I BGB
- Beschränkt geschäftsfähig: lediglich rechtlich vorteilhaft, § 107 BGB
- Ohne Einwilligung: schwebend unwirksam, § 108 I BGB
- Nichtigkeit der Erklärung selbst, §§ 116 S. 2, 117 I, 118 BGB
- Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB
- Sittenwidrigkeit, § 138 I und II BGB
- Teilnichtigkeit, § 139 BGB
- Fehlende Zustimmung eines Dritten, §§ 177 I, 182 ff. BGB
- Anspruch nicht untergegangen — Anfechtung, § 142 I BGB
- Anfechtungserklärung gegenüber dem Gegner, § 143 I BGB
- Anfechtungsfrist, §§ 121 I 1, 124 I BGB
3 Hauptpunkte · 14 Unterpunkte · 3 auf der dritten Ebene
So schreibst du es
Obersätze und Übergänge, wie sie in der Klausur stehen
Überleitung von der Einigung zur Wirksamkeit. „Ein Kaufvertrag ist geschlossen; ob er wirksam ist, entscheidet sich nach den §§ 106 ff. BGB.“
Obersatz für ein Hindernis. „Der Vertrag ist nach § 134 BGB nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Ein Verbotsgesetz ist eine Rechtsnorm, die eine nach der Rechtsordnung grundsätzlich mögliche rechtsgeschäftliche Regelung wegen ihres Inhalts oder wegen der Umstände ihres Zustandekommens untersagt.“
Abschichtung des zweiten Grundes. „Auf § 138 I BGB kommt es daneben nicht an, weil ein zweiter Nichtigkeitsgrund an der bereits feststehenden Nichtigkeit nichts ändert.“
Übergang zur Stufe 2. „Der Kaufvertrag ist damit wirksam zustande gekommen. Er könnte jedoch nach § 142 I BGB von Anfang an nichtig sein, wenn T ihre Annahmeerklärung wirksam angefochten hat.“
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
- Einigung. Alles Folgende sind Angriffe auf ein Geschäft — erst muss es das Geschäft geben.
- Geschäftsfähigkeit. Sie ist eine Eigenschaft der Person, nicht des Inhalts, und steht vor jeder inhaltlichen Prüfung: Ein Formmangel an einer nach § 105 I BGB nichtigen Erklärung interessiert niemanden.
- Nichtigkeit der Erklärung selbst. Sie setzt an der Erklärung an, nicht an ihrem Inhalt, und wirkt von selbst — deshalb vor § 134 BGB und § 138 BGB.
- Form. Sie betrifft die Art der Erklärung und sagt über den Inhalt nichts; fehlt sie, muss der Inhalt nicht mehr gewürdigt werden.
- Verbotsgesetz vor Sittenwidrigkeit. § 134 BGB ist die speziellere Nichtigkeit: Was eine benannte Vorschrift verbietet, misst man nicht erst an der Generalklausel des § 138 BGB. Trifft das Verbot nur eine Abrede, entscheidet § 139 BGB über den Rest.
- Fehlende Zustimmung. Sie bedeutet nicht Nichtigkeit, sondern einen Schwebezustand: Was noch wirksam werden kann, prüft man nach dem, was endgültig nichtig macht.
- Anfechtung ganz am Ende, auf Stufe 2. Drei Gründe, jeder trägt allein: § 142 I BGB setzt ein wirksames Geschäft voraus; sie braucht Erklärung und Frist, wirkt also nicht von selbst; und die Auslegung geht ihr vor.
Die Weiche: Verpflichtung oder Verfügung? Jedes Geschäft wird für sich geprüft und endet für sich: Die Verpflichtung eines Minderjährigen ist nach § 107 BGB zustimmungsbedürftig, die Übereignung an ihn wirksam.
Woran Klausuren scheitern
die Fehler, die in den Korrekturhinweisen wirklich vorkommen
Die Vermengung der Ebenen: Die Arbeit stellt fest, der Kaufvertrag sei unwirksam, und behandelt damit auch die Übereignungen als unwirksam. Nach den Korrekturhinweisen ist das der typische Fehler der Minderjährigenklausur — zu prüfen sind drei Geschäfte, und sie enden verschieden. Der zweite Sprung ist die vorgezogene Anfechtung: Sie wird bei der Wirksamkeit des Vertrags mitgeprüft, und dann fehlt auf Stufe 2 der Abschnitt, in dem Erklärung, Gegner und Frist abgearbeitet werden.