Der Aufbau
- Anwendungsbereich – § 2270 BGB gilt nur für das gemeinschaftliche Testament und ist auf Verfügungen in einem Erbvertrag auch nicht entsprechend anwendbar. Dort entscheidet die Vertragsmäßigkeit, §§ 2278, 2289 I 2, 2299 BGB → S-4.04
- Wechselbezüglichkeitsfähiger Gegenstand – § 2270 III BGB: Absatz 1 findet auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts keine Anwendung. Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers und eine Teilungsanordnung scheiden damit von vornherein aus. Die Rechtswahl steht erst seit dem 17. August 2015 im Katalog
- Das Paar bilden – wechselbezüglich sind zwei Verfügungen zueinander, nicht eine Urkunde im Ganzen. Jede Verfügung ist einzeln zu prüfen; wer eine dritte mitreißen will, muss für sie ein eigenes Paar bilden
- Die Auslegung, § 2270 I BGB – anzunehmen muss sein, „dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde“. Maßgeblich ist der Wille beider Ehegatten bei der Errichtung ⤷ Weiche: Greift eine der beiden Vermutungen des § 2270 II BGB? – gegenseitige Bedenkung (Alt. 1): im Zweifel wechselbezüglich / Zuwendung an den anderen und Verfügung für den Fall des Überlebens des Bedachten zugunsten einer Person, „die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht“ (Alt. 2): im Zweifel wechselbezüglich / außerhalb beider Lagen: keine Vermutung, es bleibt allein bei der Auslegung. Durchwirkung: Die Vermutung ist widerleglich und tritt hinter eine Freistellungsklausel zurück; wer sie wie eine Rechtsfolge behandelt, bindet den Überlebenden an Verfügungen, die die Ehegatten ihm gerade freigeben wollten.
- Rechtsfolge, § 2270 I BGB – „die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung“ hat „die Unwirksamkeit der anderen zur Folge“. Das wirkt bereits zu Lebzeiten beider Ehegatten und ist die Grundlage, auf der § 2271 I 1 BGB aufbaut
- Danach – Widerruf und Bindung → S-4.03