Der Aufbau
- Vindikationslage festgestellt → S-5.01 — ohne sie greift keine Sperre
- Reichweite der Sperre, § 993 I Hs. 2 BGB — der redliche unverklagte Besitzer ist „im Übrigen weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet“; gesperrt sind die §§ 823 ff. BGB, die Eingriffskondiktion (§ 812 I 1 Alt. 2 BGB), § 951 BGB und die Geschäftsführung ohne Auftrag
- Die Tore in der Sperre
- § 823 I BGB gegen den bloß bösgläubigen Besitzer
- Ansprüche, welche die Sperre nicht berührt — § 816 I 1 BGB und § 816 I 2 BGB, weil sie sich gegen den Verfügenden und nicht gegen den Besitzer als Besitzer richten · § 812 I 1 Alt. 1 BGB · § 1004 I BGB, jedoch nicht auf Beseitigung des Verwendungsergebnisses gegenüber dem gutgläubigen unverklagten Besitzer
- Erstreckung auf vindikationsähnliche Lagen — das Verhältnis zwischen dem dinglich Vorkaufsberechtigten und dem Zwischenerwerber sowie zwischen Nacherbe und Erbschaftsbesitzer wird nach §§ 987 ff., 994 ff. BGB analog behandelt
7 Hauptpunkte
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
Die Tore in der Sperre · die Weiche: Welches Tor steht offen?
- § 992 BGB: der Besitz ist durch verbotene Eigenmacht oder eine Straftat erlangt — dann das ganze Deliktsrecht einschließlich §§ 848, 849 BGB
- Fremdbesitzerexzess: die Handlung liegt außerhalb des vermeintlichen Besitzrechts — § 823 I BGB unmittelbar
- Leistungskondiktion: der Besitzer hat die Sache durch Leistung des Eigentümers erlangt — § 812 I 1 Alt. 1 BGB, weil die §§ 987 ff. BGB nur das gesetzliche Verhältnis ordnen
- § 991 II BGB: der gutgläubige Besitzer haftet, soweit er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist
Durchwirkung: Steht kein Tor offen, scheitert der geprüfte Anspruch erst am Ende an § 993 I Hs. 2 BGB — die Sperre wird nicht vorweggenommen, sondern nach vollständiger Prüfung gezogen.
§ 823 I BGB gegen den bloß bösgläubigen Besitzer · die Weiche: Ausschließlichkeitstheorie oder unmittelbare Anwendung?
- h.M.: Deliktsrecht gilt im EBV nur über § 992 BGB und daneben beim Exzess, weil §§ 990 II und 992 BGB sonst überflüssig wären
- Gegenauffassung: § 823 I BGB unmittelbar, weil der bösgläubige Besitzer nicht schutzwürdiger ist als ein nichtbesitzender Schädiger
Durchwirkung: Wer der Gegenauffassung folgt, hebt die Staffelung der §§ 987 ff. BGB für den Schadensersatz auf — die Entscheidung ist deshalb vor der Schadensberechnung zu treffen und durchzuhalten.