Der Aufbau
- Rücktrittsgrund – vertraglich vorbehalten oder gesetzlich (§§ 323, 324, 326 V BGB, § 437 Nr. 2 BGB)
- Rücktrittserklärung, § 349 BGB
- Wirkung – der Vertrag wird nicht vernichtet, sondern in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Der Rechtsgrund bleibt bestehen, und daneben ist für eine Kondiktion kein Raum
- Rückgewähr, § 346 I BGB – „die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben“
- Wertersatz statt Rückgewähr, § 346 II 1 BGB
- Nr. 1 – die Rückgewähr ist „nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen“ (Gebrauchsvorteile)
- Nr. 2 – der Gegenstand ist „verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet“
- Nr. 3 – Verschlechterung oder Untergang, „jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht“ ⤷ Weiche: Nach welcher Bezugsgröße wird gerechnet? – § 346 II 2 Hs. 1 BGB: die im Vertrag bestimmte Gegenleistung, und zwar auch beim Rücktritt wegen Zahlungsverzugs (BGH, Urt. v. 19.11.2008 – VIII ZR 311/07 = BGHZ 178, 355) / teleologische Reduktion zugunsten des objektiven Werts. Durchwirkung: Der erste Ast gibt weder den Marktwert noch einen erzielten Mehrerlös – § 346 BGB kennt keine Gewinnabschöpfung, und der Mehrerlös bleibt beim Rückgewährschuldner.
- Wegfall der Wertersatzpflicht, § 346 III 1 BGB – Nr. 1 (der Mangel zeigt sich erst bei der Verarbeitung), Nr. 2 (der Gläubiger hat die Verschlechterung zu vertreten oder der Schaden wäre bei ihm ebenso eingetreten), Nr. 3 (gesetzliches Rücktrittsrecht und Beobachtung derjenigen Sorgfalt, „die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt“)
- § 346 III 2 BGB – „Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.“ Auch wo der Wertersatz entfällt, bleibt der Rest des Vorteils nicht beim Schuldner; die Versicherungsleistung für die untergegangene Sache fällt hierunter
- § 347 BGB – nicht gezogene Nutzungen (Absatz 1 Satz 1; beim gesetzlichen Rücktrittsrecht nur eigenübliche Sorgfalt, Satz 2), notwendige Verwendungen und andere Aufwendungen, „soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird“ (Absatz 2)
- § 346 IV BGB – Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten aus Absatz 1 nach §§ 280 bis 283 BGB