Die Rückabwicklung nach Rücktritt, §§ 346 bis 348 BGB

Prüfungsschema · Bereicherungsrecht / GoA · Erstes Staatsexamen

Der Aufbau

  • Rücktrittsgrund – vertraglich vorbehalten oder gesetzlich (§§ 323, 324, 326 V BGB, § 437 Nr. 2 BGB)
  • Rücktrittserklärung, § 349 BGB
  • Wirkung – der Vertrag wird nicht vernichtet, sondern in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Der Rechtsgrund bleibt bestehen, und daneben ist für eine Kondiktion kein Raum
  • Rückgewähr, § 346 I BGB – „die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben“
  • Wertersatz statt Rückgewähr, § 346 II 1 BGB
    • Nr. 1 – die Rückgewähr ist „nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen“ (Gebrauchsvorteile)
    • Nr. 2 – der Gegenstand ist „verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet“
    • Nr. 3 – Verschlechterung oder Untergang, „jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht“ ⤷ Weiche: Nach welcher Bezugsgröße wird gerechnet? – § 346 II 2 Hs. 1 BGB: die im Vertrag bestimmte Gegenleistung, und zwar auch beim Rücktritt wegen Zahlungsverzugs (BGH, Urt. v. 19.11.2008 – VIII ZR 311/07 = BGHZ 178, 355) / teleologische Reduktion zugunsten des objektiven Werts. Durchwirkung: Der erste Ast gibt weder den Marktwert noch einen erzielten Mehrerlös – § 346 BGB kennt keine Gewinnabschöpfung, und der Mehrerlös bleibt beim Rückgewährschuldner.
  • Wegfall der Wertersatzpflicht, § 346 III 1 BGB – Nr. 1 (der Mangel zeigt sich erst bei der Verarbeitung), Nr. 2 (der Gläubiger hat die Verschlechterung zu vertreten oder der Schaden wäre bei ihm ebenso eingetreten), Nr. 3 (gesetzliches Rücktrittsrecht und Beobachtung derjenigen Sorgfalt, „die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt“)
  • § 346 III 2 BGB – „Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.“ Auch wo der Wertersatz entfällt, bleibt der Rest des Vorteils nicht beim Schuldner; die Versicherungsleistung für die untergegangene Sache fällt hierunter
  • § 347 BGB – nicht gezogene Nutzungen (Absatz 1 Satz 1; beim gesetzlichen Rücktrittsrecht nur eigenübliche Sorgfalt, Satz 2), notwendige Verwendungen und andere Aufwendungen, „soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird“ (Absatz 2)
  • § 348 BGB – Erfüllung Zug um Zug, §§ 320, 322 BGB
  • § 346 IV BGB – Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten aus Absatz 1 nach §§ 280 bis 283 BGB

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

Dieses Schema kannst du hier lesen, so oft du willst. Bei ALEX – Tutor füllst du es als Lückenschema aus, und die Punkte, die dabei gefehlt haben, kommen von selbst wieder — nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Dazu ein Fehlerprotokoll aus dem, was du wirklich danebenhattest, und eine Korrektur für deine eigene Klausur. Kostenlos anmelden.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.