Die Rückabwicklung nach Anfechtung, §§ 142, 143, 812 ff. BGB

Prüfungsschema · Bereicherungsrecht / GoA · Erstes Staatsexamen

Der Aufbau

  • Anfechtungsgrund – §§ 119, 120, 123 BGB ⤷ Weiche: Betrifft der Eigenschaftsirrtum eine Eigenschaft, die zugleich einen Sachmangel begründet? – § 119 II BGB bleibt anwendbar (einen Vorrang ordnet keine der Vorschriften an, und die Tatbestände liegen auseinander) / ab Gefahrübergang gesperrt (die Verjährung des § 438 BGB, der Vorrang der Nacherfüllung nach § 439 BGB, der Ausschluss bei Kenntnis nach § 442 BGB und die Erheblichkeitsschwelle des § 323 V 2 BGB liefen sonst leer, zumal die Frist des § 121 I 1 BGB erst mit der Kenntnis beginnt). Durchwirkung: Die Sperre erfasst nur mangelbegründende Eigenschaften und gilt nicht für § 123 I BGB – dort bleibt es bei der Jahresfrist des § 124 I BGB und daneben bei §§ 280 I, 311 II BGB.
  • Anfechtungserklärung, § 143 I BGB, gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 II BGB), und Anfechtungsfrist (§ 121 I 1 BGB, § 124 I BGB)
  • Gegenstand der Anfechtung – angefochten wird das Rechtsgeschäft, das die Erklärung bezeichnet ⤷ Weiche: Erfasst derselbe Willensmangel auch das Verfügungsgeschäft? – Fehleridentität: ja, dann bleibt der Anfechtende Eigentümer, und der Fall läuft über §§ 985, 987 ff. BGB / nein – der Regelfall bei einer Täuschung über eine Eigenschaft der Kaufsache: nur das Verpflichtungsgeschäft fällt weg, und zurückgeholt wird über § 812 I 1 Alt. 1 BGB. Durchwirkung: Der erste Ast verlagert den ganzen Rest des Falles in die Staffel des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses und damit unter die Sperre des § 993 I Hs. 2 BGB (→ S-11.03).
  • Wirkung, § 142 I BGB – das Rechtsgeschäft ist „als von Anfang an nichtig anzusehen“
  • Die richtige Kondiktion: § 812 I 1 Alt. 1 BGB, nicht § 812 I 2 Alt. 1 BGB – der Rechtsgrund fällt wegen der Rückwirkung nicht später weg, er hat nie bestanden. Der Unterschied ist nicht begrifflich: An die condictio indebiti knüpft § 814 BGB an, an die condictio ob causam finitam § 820 I 2 BGB
  • § 142 II BGB – wer die Anfechtbarkeit „kannte oder kennen musste“, wird behandelt, „wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen“. Übertragen wird der Grad der Kenntnis, nicht angehoben – für § 819 I BGB genügt deshalb nur, wer die Anfechtbarkeit kannte, weil jene Vorschrift Kenntnis und nicht Kennenmüssen verlangt
  • § 814 BGB – nicht anwendbar, solange nur der Empfänger anfechten konnte und sein Recht im Zeitpunkt der Leistung noch nicht ausgeübt hatte (→ S-7.01)
  • Umfang – §§ 818 ff. BGB; bei Kenntnis verschärfte Haftung nach §§ 819 I, 818 IV BGB, so dass der Einwand des § 818 III BGB entfällt. Die Saldierung beim beiderseits erfüllten nichtigen Vertrag steht in Feld 6
  • § 122 BGB – der Anfechtende schuldet den Vertrauensschaden, begrenzt auf das Erfüllungsinteresse; § 122 II BGB nimmt den aus, der den Anfechtungsgrund kannte oder kennen musste. Bei § 123 BGB gibt es diese Haftung nicht

4 Normen im Überblick

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