Der Aufbau
- Gesetzliche Erbenstellung – § 1932 I 1 BGB setzt voraus, dass der überlebende Ehegatte „gesetzlicher Erbe“ ist. Wer allein durch Verfügung von Todes wegen Erbe wird, hat keinen Voraus; die Vorschrift ergänzt die gesetzliche Quote und nicht die gewillkürte
- Die Gegenstände – die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, „soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind“, und die Hochzeitsgeschenke
- Der Umfang ⤷ Weiche: Neben welcher Ordnung erbt der Ehegatte? – zweite Ordnung oder Großeltern: die Gegenstände gebühren ihm vollständig, § 1932 I 1 BGB / erste Ordnung: nur, „soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt“, § 1932 I 2 BGB. Durchwirkung: Im zweiten Ast bleibt der Rest im Nachlass und zählt zur Teilungsmasse; der Bedarfsmaßstab ist deshalb vor der Auseinandersetzung zu klären, nicht danach.
- Rechtsnatur – auf den Voraus sind „die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden“, § 1932 II BGB. Er steht neben dem Erbteil und wird auf ihn nicht angerechnet
- Ausschluss – § 1933 S. 1 BGB nimmt mit dem Erbrecht auch den Voraus
- Wirkung auf die Pflichtteilsrechnung – bei der Berechnung des Pflichtteils der Abkömmlinge und der Eltern bleibt der Voraus außer Ansatz, § 2311 I 2 BGB