Der Aufbau
- Bestehende Ehe zur Zeit des Erbfalls – das Erbrecht ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser sie beantragt oder ihr zugestimmt hatte, § 1933 S. 1 BGB; dasselbe gilt für den Voraus
- Die berufene Ordnung feststellen – § 1931 BGB knüpft an sie an, nicht an den Verwandtschaftsgrad → S-1.01
- Die Grundquote, § 1931 I 1 BGB
- ein Viertel neben Verwandten der ersten Ordnung
- die Hälfte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern – die Vorschrift stellt auf die Großeltern selbst ab
- treffen Großeltern und Abkömmlinge von Großeltern zusammen, erhält der Ehegatte auch den Anteil, der nach § 1926 BGB den Abkömmlingen zufiele, § 1931 I 2 BGB
- fehlen Verwandte der ersten und zweiten Ordnung und Großeltern, „so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft“, § 1931 II BGB
- Der Güterstand ⤷ Weiche: In welchem Güterstand lebten die Ehegatten? – Zugewinngemeinschaft: § 1371 BGB bleibt unberührt, § 1931 III BGB → S-1.03 / Gütertrennung: erben neben dem Ehegatten „ein oder zwei Kinder“, so erben Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen, § 1931 IV BGB / Gütergemeinschaft: es bleibt bei § 1931 I, II BGB. Durchwirkung: Der Ast entscheidet über die Hälfte des Nachlasses. § 1931 IV BGB gilt nur bei ein oder zwei Kindern; beim dritten Kind fällt die Rechnung auf § 1931 I 1 BGB zurück, und ein Zuschlag nach § 1371 I BGB scheidet mangels Zugewinngemeinschaft aus.
- Der Voraus – § 1932 BGB tritt neben den Erbteil → S-1.04
- Rechtsfolge – die Quote des Ehegatten wird von der Erbmasse abgezogen; der Rest verteilt sich nach § 1924 BGB bzw. §§ 1925, 1926 BGB auf die Verwandten