Der Aufbau
- Zerlegung in die Leistungsteile — jede Hauptleistungspflicht wird für sich einem gesetzlichen Vertragstyp zugeordnet
- Ein Vertrag oder mehrere?
- Erst wenn ein einheitliches Rechtsgeschäft feststeht, stellt sich die Typenfrage
- § 139 BGB entscheidet über die Teilnichtigkeit, nicht über den Typ
- Wahl der Methode
- Bestimmung des Schwerpunkts
- Nur bei der Absorption: Wert und Umfang der Leistungsteile, Zeitanteil, Parteiinteresse
- Die Bezeichnung des Vertrags entscheidet nicht
- Rechtsfolge — Mängelrecht, Lösungsrecht und Verjährung des gewählten Typs; bei der Kombination für jeden Teil gesondert
5 Hauptpunkte · 4 Unterpunkte
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
Wahl der Methode · die Weiche: Sind die Leistungsteile trennbar, und lässt sich die Störung einem von ihnen zuordnen?
- ja: Kombinationsmethode — auf jeden Teil das ihm eigene Recht
- nein, die Teile verschmelzen zu einem einheitlichen Nutzungsprogramm: Absorptionsmethode — der ganze Vertrag folgt dem Recht des Schwerpunkts
- kein gesetzliches Vorbild: Analogiemethode — eigene Regel aus den verwandten Typen
Durchwirkung: Der Ast legt Anspruchsgrundlage, Fristsetzungserfordernis und Verjährung für die gesamte Prüfung fest; wer die Methode nur aufzählt und offenlässt, prüft unten nach einem Recht, das er oben nicht gewählt hat.