Der Aufbau
- Vertrag oder einseitiges Rechtsgeschäft
- Vertrag — schwebend unwirksam, § 108 I BGB
- Einseitiges Rechtsgeschäft — unwirksam, § 111 S. 1 BGB
- Schwebende Unwirksamkeit, § 108 I BGB
- Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln, § 110 BGB — S-5.03
- formfrei, § 182 II BGB, auch stillschweigend
- Adressat: der eine oder der andere Teil, § 182 I BGB
- Zugang beim Minderjährigen genügt — § 131 II 1 BGB greift nicht
- Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Vornahme, § 184 I BGB
- Aufforderung durch den anderen Teil, § 108 II 1 BGB
- Adressatenwechsel
- Frühere Erklärung gegenüber dem Minderjährigen wird unwirksam
- Zweiwochenfrist, § 108 II 2 BGB
- Fristbeginn, § 187 I BGB
- Fristende, § 188 II BGB
- Verlegung auf den nächsten Werktag, § 193 BGB
- Zugang innerhalb der Frist, § 130 I 1 BGB
- Verweigerungsfiktion nach Ablauf
- Widerruf des anderen Teils, § 109 I BGB
- Ausschluss bei Kenntnis der Minderjährigkeit, § 109 II BGB
- Volljährigkeit, § 108 III BGB
- Ergebnis mit Datum
- wirksam seit dem Tag des Abschlusses, § 184 I BGB
- oder endgültig unwirksam seit dem Tag, an dem die Schwebe endete
8 Hauptpunkte · 17 Unterpunkte
So schreibst du es
Obersätze und Übergänge, wie sie in der Klausur stehen
Einstieg in die Schwebe. „Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung, so hängt dessen Wirksamkeit von der Genehmigung des Vertreters ab, § 108 I BGB; der Kaufvertrag vom 7. Februar 2026 war damit schwebend unwirksam, und sein Schicksal lag in der Hand der K.“
Genehmigung, ausgelegt. „K hat gesagt: ‚Von mir aus soll der Kauf gelten.’ Nach §§ 133, 157 BGB ist das die unzweideutige Zustimmung zu dem Kauf. Nach § 182 I BGB kann sie dem einen oder dem anderen Teil gegenüber erklärt werden, so dass die Erklärung gegenüber A genügt.“
Der Satz zu § 108 II 1 Hs. 2 BGB. „Schon der Wortlaut ordnet die Rechtsfolge an, und er ordnet sie gerade für den Fall an, dass bereits genehmigt worden ist — anders wäre der zweite Halbsatz sinnlos.“
Fristrechnung, sichtbar. „Empfangen hat K die Aufforderung am Dienstag, dem 28. April 2026. Für den Beginn gilt § 187 I BGB: Der Tag des Ereignisses wird nicht mitgerechnet. Das Ende bestimmt § 188 II BGB; das Ereignis fiel auf einen Dienstag, die Frist endete deshalb mit dem Ablauf des Dienstag, des 12. Mai 2026.“
Ergebnis mit Datum. „Mit dem 13. Mai 2026 gilt die Genehmigung als verweigert. Der Kaufvertrag ist von diesem Tag an endgültig unwirksam, und die Verweigerung ist nicht mehr rückgängig zu machen.“
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
- Vertrag oder einseitiges Rechtsgeschäft. Dieses Schema gibt es nur beim Vertrag; das einseitige Rechtsgeschäft ist ohne Einwilligung unwirksam und bleibt es, § 111 S. 1 BGB.
- Schwebende Unwirksamkeit. Der Zustand, den alle folgenden Punkte beenden. Ohne Genehmigung endet er nur über § 110 BGB.
- Genehmigung. Der Regelweg aus der Schwebe; ihre Rückwirkung ordnet alle Fristen neu — der Vertrag gilt dann seit dem Tag des Abschlusses.
- Aufforderung. Sie entwertet eine schon erklärte Genehmigung und setzt Punkt 3 deshalb voraus. Der Vertragspartner soll die Antwort aus erster Hand bekommen.
- Zweiwochenfrist. Sie knüpft an die Aufforderung an und läuft ohne sie nicht; ihr Ablauf beendet die Schwebe endgültig.
- Widerruf. Er steht nur bis zur Genehmigung offen; seine Grenze ergibt sich erst aus Punkt 3 bis 5.
- Volljährigkeit. Sie regelt, wer genehmigt, nicht, ob noch genehmigt werden kann.
- Ergebnis. Der Fall fragt nach einem Tag; an ihm hängen Fälligkeit, Verzug und die Rückabwicklung.
⤷ Weiche: Wie kommt der Vertrag aus der Schwebe? ⤷ Genehmigung → wirksam, rückwirkend, §§ 108 I, 184 I BGB ⤷ Verweigerung → endgültig unwirksam, auch später nicht mehr heilbar ⤷ Ablauf der Zweiwochenfrist → gilt als verweigert, § 108 II 2 BGB ⤷ Widerruf des anderen Teils → der Vertrag ist endgültig unwirksam, § 109 BGB
Woran Klausuren scheitern
die Fehler, die in den Korrekturhinweisen wirklich vorkommen
Die Genehmigung vom Küchentisch bleibt stehen, weil sie vor der Aufforderung lag — auf genau diesen Fall zielt § 108 II 1 Hs. 2 BGB. Nach den Korrekturhinweisen der vierten Klausur ist das der Fehler, der den zweiten Schwerpunkt kostet. Der zweite Sprung ist die behauptete Frist: „zwei Wochen später“ statt einer Rechnung an §§ 187 I, 188 II BGB, mit Wochentag und Datum. Und der dritte liest in § 108 III BGB eine zweite Chance — der Absatz regelt, wer genehmigt, nicht ob noch genehmigt werden kann.