Der Aufbau
- Anwendbarkeit — der Vertrag schwebt noch
- schwebend unwirksam mangels Zustimmung, § 108 I BGB
- Genehmigung weder erteilt noch verweigert, § 108 II 2 BGB
- Überlassene Mittel, § 110 BGB
- von wem — gesetzlicher Vertreter, § 1629 I 1 BGB, oder Dritter mit dessen Zustimmung
- wozu — zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
- Bewirken der vertragsmäßigen Leistung, § 110 BGB
- bewirkt = geschuldeter Leistungserfolg vollständig eingetreten, vgl. § 362 I BGB
- Ratenkauf: erst mit der letzten Rate — keine Teilwirksamkeit
- Rechtsfolge — wirksam von Anfang an, § 110 BGB
- Rückforderung des Gezahlten, § 812 I 1 Alt. 1 BGB
4 Hauptpunkte · 8 Unterpunkte
So schreibst du es
Obersätze und Übergänge, wie sie in der Klausur stehen
Obersatz. „Der Vertrag könnte nach § 110 BGB als von Anfang an wirksam gelten. Dann müsste A die vertragsmäßige Leistung mit überlassenen Mitteln bewirkt haben.“
Mittel. „K gibt A seit Jahren am Ersten jedes Monats 90 Euro, und die 300 Euro der Großmutter hat sie mit den Worten ‚Das Geld darin ist deins’ selbst in die Kassette gelegt. Damit hat sie den gesamten Inhalt zu freier Verfügung überlassen und an keinen Zweck gebunden.“
Der Satz, der den Fall entscheidet. „Schon der Wortlaut trägt die Wirksamkeit nicht: § 110 BGB verlangt, dass der Minderjährige die Leistung ‚bewirkt’ — nicht, dass er mit ihr beginnt. Bewirken heißt Erfolgseintritt; in demselben Sinne spricht § 362 I BGB davon, dass das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird.“
Umgehungsgedanke. „Andernfalls hätte es jeder Verkäufer in der Hand, die §§ 107, 108 BGB zu umgehen: Er böte Ratenzahlung an, kassierte die erste Rate und hielte den Minderjährigen an dem Rest fest.“
Ergebnis mit der Gegenprobe. „§ 110 BGB greift danach nicht. Hätte A alle vier Raten aus den überlassenen Mitteln gezahlt, wäre der Vertrag mit der letzten Rate rückwirkend wirksam geworden; bei zwei von vier Raten bleibt es bei § 107 BGB.“
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
Warum die Punkte so stehen
- Anwendbarkeit. § 110 BGB heilt nur, was noch schwebt. Ist die Genehmigung verweigert oder nach § 108 II 2 BGB als verweigert anzusehen, ändert auch die spätere Zahlung nichts mehr.
- Überlassene Mittel. Sie bestimmen den Gegenstand der dritten Frage — ohne sie ist das Bewirken belanglos. Geld für ein Schulbuch deckt keinen Fahrradkauf.
- Bewirken. Hier wird der Fall entschieden. „Bewirkt“ meint den Erfolgseintritt, so auch § 362 I BGB. Beim Ratenkauf ist erst die letzte Rate das Bewirken; sonst hätte es jeder Verkäufer in der Hand, die §§ 107, 108 BGB durch ein Ratenangebot zu umgehen.
- Rechtsfolge. „Von Anfang an“ steht im Tatbestand selbst — bei der Genehmigung ordnet erst § 184 I BGB die Rückwirkung an. Greift § 110 BGB nicht, geht es in S-5.02 weiter, und am Ende steht die Kondiktion: § 818 III BGB gilt dort für jede Seite getrennt.
Weiche: Ist bewirkt worden?
- Voll gezahlt, aus überlassenen Mitteln → § 110 BGB greift; der Vertrag gilt als von Anfang an wirksam
- Teilweise gezahlt (Ratenkauf, Anzahlung) → greift nicht; keine Teilwirksamkeit, es bleibt bei §§ 107, 108 I BGB
- Voll gezahlt, aber aus fremdem oder zweckgebundenem Geld → greift nicht; es fehlt an der Überlassung zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
- Voll gezahlt, aber die Genehmigung war schon verweigert → greift nicht mehr; § 110 BGB heilt nur, was noch schwebt
Woran Klausuren scheitern
die Fehler, die in den Korrekturhinweisen wirklich vorkommen
Der Vertrag gilt in Höhe der gezahlten Raten als teilweise wirksam — nach den Korrekturhinweisen der vierten Klausur der zweithäufigste Fehler dieser Arbeit. Eine Teilwirksamkeit sieht das Gesetz nicht vor. Der zweite Sprung ist die Begründung aus dem Gefühl: Die Arbeit verneint § 110 BGB im Ergebnis richtig, aber mit einem Satz über den Minderjährigenschutz statt am Wort „bewirkt“. Zu dieser Frage gibt es keine Entscheidung, die man zitieren könnte — und gerade deshalb zählt, ob am Text gearbeitet wird.