Der Aufbau
- Der Rechtsgrund der Leistungskondiktion – das Kausalgeschäft, das dem Empfänger das Behalten erlaubt: Kauf, Werkvertrag, Darlehen, Schenkung (§ 516 I BGB)
- Der Rechtsgrund der Nichtleistungskondiktion – kein Kausalgeschäft, sondern die Güterzuordnung: Darf der Erwerber den Vorteil nach ihr behalten?
- Prüfung des Kausalgeschäfts – Zustandekommen, Wirksamkeit, Fortbestand
- Nichtigkeit – §§ 105 I, 125 S. 1, 134, 138 I und II BGB
- Anfechtung – §§ 119, 123 I BGB; nach § 142 I BGB fehlte der Rechtsgrund schon bei der Leistung, so dass § 812 I 1 Alt. 1 BGB und nicht § 812 I 2 Alt. 1 BGB einschlägig ist
- schwebende Unwirksamkeit – §§ 108 I, 177 I, 184 I BGB ⤷ Weiche: Erfasst der Mangel auch das Verfügungsgeschäft? – nein (Regelfall): das Abstraktionsprinzip lässt die Übereignung bestehen, § 985 BGB scheidet aus, und es bleibt die Kondiktion / ja (Fehleridentität): Geschäftsunfähigkeit nach § 105 I BGB, arglistige Täuschung, soweit sie sich auch auf die Verfügung bezieht, Sittenwidrigkeit gerade der Vermögensverschiebung – dann besteht § 985 BGB neben § 812 I 1 Alt. 1 BGB. Durchwirkung: Nur im zweiten Ast ist der Anspruchsteller noch Eigentümer; davon hängen § 985 BGB, die Vindikationslage und mit ihr die Sperre der §§ 987 ff. BGB ab.
- Späterer Wegfall – § 812 I 2 Alt. 1 BGB: auflösende Bedingung, Zweckerreichung, Ausübung eines Gestaltungsrechts mit Wirkung für die Zukunft. Der Rücktritt gehört nicht hierher → S-0.04
- Leistung auf eine einredebehaftete Forderung – § 813 I 1 BGB gibt die Rückforderung, wenn dem Anspruch eine dauernde Einrede entgegenstand; die Verjährung nimmt § 813 I 2 BGB iVm § 214 II 1 BGB aus. § 813 II BGB schließt die Rückforderung bei vorzeitiger Erfüllung einer betagten Verbindlichkeit aus
- Ausschlussgründe – erst hinter dem bejahten Tatbestand: §§ 814, 815, 817 S. 2 BGB