Der rechtliche Grund und sein Fehlen (§§ 812, 813, 142 BGB)

Prüfungsschema · Bereicherungsrecht / GoA · Erstes Staatsexamen

Der Aufbau

  • Der Rechtsgrund der Leistungskondiktion – das Kausalgeschäft, das dem Empfänger das Behalten erlaubt: Kauf, Werkvertrag, Darlehen, Schenkung (§ 516 I BGB)
  • Der Rechtsgrund der Nichtleistungskondiktion – kein Kausalgeschäft, sondern die Güterzuordnung: Darf der Erwerber den Vorteil nach ihr behalten?
  • Prüfung des Kausalgeschäfts – Zustandekommen, Wirksamkeit, Fortbestand
  • Späterer Wegfall – § 812 I 2 Alt. 1 BGB: auflösende Bedingung, Zweckerreichung, Ausübung eines Gestaltungsrechts mit Wirkung für die Zukunft. Der Rücktritt gehört nicht hierher → S-0.04
  • Leistung auf eine einredebehaftete Forderung – § 813 I 1 BGB gibt die Rückforderung, wenn dem Anspruch eine dauernde Einrede entgegenstand; die Verjährung nimmt § 813 I 2 BGB iVm § 214 II 1 BGB aus. § 813 II BGB schließt die Rückforderung bei vorzeitiger Erfüllung einer betagten Verbindlichkeit aus
  • Ausschlussgründe – erst hinter dem bejahten Tatbestand: §§ 814, 815, 817 S. 2 BGB

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

Weitere Schemata in Feld 1

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