Der Aufbau
- Das Erlangte bestimmen – § 812 I 1 BGB; die Herausgabe in Natur geht vor
- Nutzungen, § 818 I BGB – herauszugeben sind „die gezogenen Nutzungen“, also nach § 100 BGB „die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt“, dazu nach § 99 III BGB die Erträge aus einem Rechtsverhältnis. Das Wort „gezogenen“ begrenzt: Wer den Gegenstand ungenutzt stehen lässt, schuldet nichts – anders § 987 II BGB
- Surrogate, § 818 I BGB – „dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt“ ⤷ Weiche: Fällt der Erlös aus einem freiwilligen Verkauf darunter? – nein: die drei aufgezählten Vorgänge treffen den Empfänger, ohne dass er sie steuern könnte, und die rechtsgeschäftliche Surrogation ordnet das Gesetz dort ausdrücklich an, wo es sie will (§ 285 I BGB, § 2019 I BGB, § 2041 S. 1 BGB) / ja: wer den Gegenstand zu Geld macht, erwirbt den Erlös „auf Grund eines erlangten Rechts“. Durchwirkung: Im ersten Ast bleibt es beim Wertersatz nach § 818 II BGB, und der gutgläubige Empfänger behält den Mehrerlös, so wie er ein schlechtes Geschäft nicht ausgleichen muss.
- Wertersatz, § 818 II BGB – wenn „die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich“ ist – Dienst- und Werkleistungen, Gebrauchsvorteile, der Einbau in eine fremde Sache – oder der Empfänger „aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande“ ist
- Maßstab ist der objektive Verkehrswert: bei einer Werkleistung die übliche Vergütung, bei einer Gebrauchsüberlassung die übliche Miete
- der vereinbarte Preis ist allenfalls Obergrenze, nie Maßstab; sonst bliebe die Nichtigkeit folgenlos
- Reihenfolge – was ist erlangt – was hat es abgeworfen und was ist an seine Stelle getreten – was ist zu ersetzen, wenn es nicht herausgegeben werden kann – was ist noch da: § 812 BGB, § 818 I BGB, § 818 II BGB, § 818 III BGB. Jede Stufe bekommt eine Zahl