Der Aufbau
- Anspruch entstanden
- Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage; beim Herausgabeanspruch auch das negative Merkmal „kein Recht zum Besitz“, § 986 BGB
- Keine rechtshindernde Einwendung — §§ 105 I, 108 I, 125 S. 1, 134, 138 I BGB; bei einer Verfügung zusätzlich § 161 I 1 BGB und § 81 I InsO
- Anspruch nicht untergegangen — rechtsvernichtende Einwendungen: § 362 I BGB · Untergang der Sache · § 864 I BGB (Jahresfrist im possessorischen Schutz) · § 1002 I BGB (Frist beim Verwendungsersatz) · § 936 I BGB (Erlöschen des Rechts eines Dritten)
- Anspruch durchsetzbar — Einreden: § 214 I BGB — § 985 BGB verjährt in dreißig Jahren (§ 197 I Nr. 2 BGB), am Grundstück gar nicht (§ 902 I 1 BGB) · §§ 273 I, 1000 S. 1 BGB
- Rechtsfolge — Herausgabe (§ 985 BGB), Beseitigung und Unterlassung (§ 1004 I BGB), Zahlung; beim Zurückbehaltungsrecht Zug um Zug
4 Hauptpunkte · 2 Unterpunkte
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
Anspruch durchsetzbar · die Weiche: Recht zum Besitz oder Zurückbehaltungsrecht?
- § 986 BGB: der Anspruch entsteht nicht, die Klage wird abgewiesen
- §§ 273 I, 1000 S. 1 BGB: der Anspruch besteht, Verurteilung Zug um Zug, § 274 I BGB
Durchwirkung: Nur im zweiten Ast bleibt die Vindikationslage bestehen und mit ihr das gesamte Anspruchssystem der §§ 987 ff. BGB.