Der Aufbau
- Aufwendung – ein freiwilliges Vermögensopfer im Interesse eines anderen
- Zwei Grenzen im Wortlaut – „zum Zwecke der Ausführung“ gemacht und so, dass der Geschäftsführer sie „den Umständen nach für erforderlich halten darf“. Maßstab ist der verständige Geschäftsführer im Augenblick des Handelns, nicht die spätere Nachrechnung
- Die Posten
- bare Auslagen – ersatzfähig, auch wenn ein anderer billiger gewesen wäre, solange der Preis nicht erkennbar überhöht war
- eigene Arbeitszeit – keine Aufwendung. § 683 S. 1 BGB stellt „wie ein Beauftragter“, und der Auftrag ist nach § 662 BGB unentgeltlich; wer wie ein Beauftragter behandelt wird, bekommt Auslagen, aber keine Vergütung
- berufsmäßige Dienste – doch, nach dem Rechtsgedanken des § 1877 III BGB: „Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Betreuers, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören.“ Geschuldet ist die übliche Vergütung, nicht der Selbstkostenpreis
- Schäden – unfreiwillige Einbußen, vom Wortlaut nicht erfasst; ersetzt nur, soweit sich in ihnen eine mit der Geschäftsführung typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat, über eine entsprechende Anwendung des § 670 BGB
- geopferte eigene Rechtsgüter – §§ 683 S. 1, 670 BGB und § 904 S. 2 BGB entsprechend
- Kosten der Halteranfrage – nicht ersatzfähig, weil die Ermittlung nicht dem Willen des Halters entspricht und § 679 BGB nicht greift (BGH, Urt. v. 18.12.2015 – V ZR 160/14; die Entscheidung ist kein Abschleppfall und keine Fortführung, sondern insoweit eine Aufgabe). Die Kosten einer berechtigten Abmahnung bleiben nach §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB ersatzfähig ⤷ Weiche: Ist der Aufwand durch die Vergütung eines Dritten gedeckt? – ja: es fehlt am ungedeckten Vermögensopfer, und der Abstand zur üblichen Vergütung ist entgangener Gewinn / nein: Aufwendung, beim berufsmäßig Tätigen in Höhe der üblichen Vergütung. Durchwirkung: Der Ast entscheidet, wem der Anspruch gegen den Geschäftsherrn zusteht – dem Auftraggeber in Höhe seines Aufwands, nicht dem beauftragten Unternehmen; die Grenze verläuft dort, wo der Vertrag mit dem Dritten die Vergütung für gerade diese Tätigkeit nicht regelt.
- § 241a BGB als Grenze
- Absatz 1 schneidet jeden Anspruch ab, auch den aus berechtigter Geschäftsführung: Durch die Lieferung von Waren oder die Erbringung sonstiger Leistungen „durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat“
- Absatz 2 enthält die Rückausnahme im Gesetz – die Leistung war nicht für den Empfänger bestimmt oder erfolgte in der irrigen Vorstellung einer Bestellung, und der Empfänger hat dies „erkannt … oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können“. Kenntnis eines Gehilfen wird entsprechend § 166 I BGB zugerechnet
- eine teleologische Reduktion bleibt allein für die Fälle jenseits des Absatzes 2 zu erörtern
- Absatz 3 trägt seit dem 13. Juni 2014 das Abweichungs- und Umgehungsverbot und nicht mehr die frühere Gleichwertigkeitsregel
- die Vorschrift zielt auf aufgedrängte Absatzgeschäfte; wer einen Eingriff in den eigenen Besitz beendet, erbringt keine Leistung an den Verbraucher
- Rechtsfolge – Zahlung in Höhe der ersatzfähigen Posten