Widerspruch oder Einspruch – wovon hängt es ab?

Zivilprozessrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

MahnbescheidVollstreckungsbescheid
VoraussetzungAnspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro, § 688 I ZPOkein rechtzeitiger Widerspruch, § 699 I 1 ZPO
Prüfungkeine – das Gericht weist darauf sogar hin, § 692 I Nr. 2 ZPOkeine
RechtsbehelfWiderspruch, § 694 I ZPO – möglich, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt istEinspruch, § 700 I ZPO iVm §§ 338 ff. ZPO – Notfrist von zwei Wochen, § 339 I ZPO
Folgestreitiges Verfahren auf Antrag, § 696 I 1 ZPO · Anspruchsbegründung nach § 697 I ZPOAbgabe von Amts wegen, § 700 III 1 ZPO · Anspruchsbegründung nach § 700 IV ZPO
Titel?neinja – er steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich, § 700 I ZPO

Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht des allgemeinen Gerichtsstands des Antragstellers (§ 689 II 1 ZPO) – eine der wenigen Zuständigkeiten, die der Kläger mitbringt statt sie zu wählen. Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt, § 694 II 1 ZPO.

Der Mahnbescheid hemmt die Verjährung, aber nicht um jeden Preis. Wer entgegen § 688 II Nr. 2 ZPO einen von einer Gegenleistung abhängigen Anspruch geltend macht und dazu entgegen § 690 I Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, missbraucht das Verfahren. Ihm ist es nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Hemmung zu berufen (BGH, Urt. v. 16.7.2015 – III ZR 238/14).

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