„Gegen ein zweites Versäumnisurteil ist nichts mehr zu machen.“

Zivilprozessrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 345 ZPO klingt so, ist aber anders gemeint. Der Satz lautet: Wer den Einspruch eingelegt hat und im neuen Termin wieder nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, dem steht gegen das Urteil, durch das der Einspruch verworfen wird, „ein weiterer Einspruch nicht zu“. Gesperrt ist also der Einspruch – nicht jedes Rechtsmittel.

Offen bleibt die Berufung, und zwar auf einem eigenen, engen Gleis: § 514 II 1 ZPO lässt sie zu, „insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe“. Der Berufungskläger trägt also nicht vor, das Urteil sei sachlich falsch, sondern er sei gar nicht säumig gewesen – weil er nicht ordnungsgemäß geladen war, weil kein Fall des § 333 ZPO vorlag, weil das Gericht nach § 337 S. 1 ZPO hätte vertagen müssen.

Zwei Folgerungen werden regelmäßig übersehen. § 514 II 2 ZPO nimmt § 511 II ZPO ausdrücklich aus: Auf die Berufungssumme von 1.000 Euro kommt es hier nicht an. Und die Kehrseite: Ob das erste Versäumnisurteil richtig war, wird nicht mehr geprüft. „Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil, durch das der Einspruch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Versäumnisurteil verworfen wird, kann nicht auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage gestützt werden“ (BGH, Beschl. v. 6.5.1999 – V ZB 1/99).

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