§ 253 II Nr. 2 ZPO verlangt einen bestimmten Antrag. § 254 ZPO erlaubt davon die einzige Ausnahme, die das Gesetz selbst schreibt: Wer die Klage auf Rechnungslegung, Vorlage eines Vermögensverzeichnisses oder eidesstattliche Versicherung mit der Klage auf Herausgabe verbindet, darf die bestimmte Angabe der Leistung vorbehalten, bis die Auskunft da ist.