Streitig ist, ob neben § 264 Nr. 2 ZPO auch § 269 ZPO zu beachten ist, wenn der Kläger seinen Antrag im laufenden Prozess ermäßigt.
Nach einer Ansicht – Systematik. Wer weniger verlangt, gibt einen Teil des Streitgegenstands auf, und darauf passt die Kostenfolge des § 269 III 2 ZPO, weil der Beklagte insoweit ohne Sachentscheidung aus dem Streit entlassen wird. Zwischenlösungen wollen § 269 ZPO nur bei Missbrauchsgefahr oder nur bei rein quantitativer Beschränkung anwenden.
Nach der Gegenansicht – Wortlaut. § 264 Nr. 2 ZPO stellt „erweitert oder beschränkt“ in einem Atemzug nebeneinander und behandelt beide Richtungen gleich. Wer nur die Beschränkung an § 269 ZPO misst, halbiert die Vorschrift.
Vier Ansichten stehen nebeneinander, und ein Rechtssatz, der zwischen ihnen entschiede, ist nicht greifbar. Die Entscheidung fällt am Normtext, und dort trägt die zweite Ansicht. § 269 I ZPO und § 269 III 1 ZPO knüpfen an die Rücknahme der Klage an, nicht an die Ermäßigung eines Antrags, und Satz 1 zieht daraus die Folge, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden gilt – eine Wirkung, die auf einen bloß niedrigeren Betrag nicht passt. Für das eigentliche Anliegen der Gegenseite, die Kosten des weggefallenen Teils, hält das Gesetz mit § 92 II Nr. 1 ZPO eine eigene Regel bereit.