Arbeitseinkommen kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet werden, § 850 I ZPO. Was ganz unpfändbar ist, zählt § 850a ZPO auf – die Vorschrift ist absatzlos und einsätzig, ihr Katalog hängt an diesem einen Satz: § 850a Nr. 1 ZPO nimmt die Hälfte der Mehrarbeitsvergütung aus, nicht „§ 850a I Nr. 1 ZPO“.
Dann der Freibetrag. § 850c I ZPO nennt ihn, § 850c II ZPO erhöht ihn für Unterhaltsberechtigte – und hier sitzt die gefährlichste Zitierstelle des Gebiets: Beide Sätze des Absatzes II tragen einen eigenen Katalog 1. bis 3. „§ 850c II Nr. 1 ZPO“ bezeichnet damit zwei verschiedene Beträge und ist nicht ungenau, sondern mehrdeutig. Richtig ist § 850c II 1 Nr. 1 ZPO für die erste oder § 850c II 2 Nr. 1 ZPO für die zweite bis fünfte Person.
Oberhalb des Freibetrags wird in Zehnteln gerechnet: § 850c III 1 ZPO lässt drei Zehntel des überschießenden Teils unpfändbar, § 850c III 2 ZPO für die erste unterhaltsberechtigte Person zwei weitere und für die zweite bis fünfte je ein weiteres. § 850c III 3 Nr. 1 ZPO zieht nach oben eine Grenze, jenseits derer nichts mehr geschützt ist.
Die Eurobeträge im Normtext sind die gesetzlichen Ausgangswerte, nicht die geltenden. Die geltenden werden nach § 850c IV 2 ZPO jährlich zum 1. Juli angepasst und stehen nach § 850c V 2 ZPO als Tabelle in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf sie, § 850c V 3 ZPO; in der Klausur nennt man den Mechanismus und rechnet nicht mit einer Zahl aus dem Gesetzestext.