„Wer in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken will, braucht einen Titel gegen alle Gesellschafter.“

Zivilprozessrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Das stand so im Gesetz – bis zum 31. Dezember 2023. Seither ist es falsch, und zwar an der Wurzel.

Vollstreckt wird heute aus einem Titel gegen die Gesellschaft, weil die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 II Alt. 1 BGB selbst Rechtsträgerin ist. § 736 ZPO hat seinen Regelungsgehalt umgekehrt und ordnet nur noch die Titelkontinuität: Ist die Gesellschaft nachträglich in das Gesellschaftsregister eingetragen worden, findet die Zwangsvollstreckung auch aus dem älteren Titel statt, wenn Name und Sitz oder Anschrift (§ 736 Nr. 1 ZPO) und die im Titel aufgeführten Gesellschafter (§ 736 Nr. 2 ZPO) mit denen der eingetragenen Gesellschaft identisch sind. Die Vorschrift ist absatzlos und einsätzig, und ihr Katalog hängt an diesem einen Satz – „§ 736 I Nr. 1 ZPO“ gibt es nicht.

Dasselbe Gesetz hat drei weitere Stellen verschoben:

  • § 735 ZPO ist weggefallen. Er betraf die Vollstreckung in das Vermögen des nichtrechtsfähigen Vereins und ist entbehrlich geworden. In einem Zitat darf er nicht mehr vorkommen.
  • § 50 ZPO hat keinen Absatz 2 mehr. Die Parteifähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins folgt heute aus § 54 I BGB iVm § 50 ZPO.
  • § 859 S. 1 ZPO erfasst nur noch den Anteil eines Miterben am Nachlass. Der Gesellschaftsanteil wird über § 857 I ZPO iVm §§ 705 ff. BGB gepfändet. § 859 ZPO ist absatzlos und zweisätzig.

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