Der Prozessvergleich steht auf zwei Beinen, und beide müssen tragen. Der Bundesgerichtshof beschreibt das so:
„Der Prozessvergleich hat eine rechtliche Doppelnatur. Er ist zum einen Prozesshandlung, durch die der Rechtsstreit beendet wird und deren Wirksamkeit sich nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen bestimmt. Dazu ist er ein privates Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten …“ (BGH, Urt. v. 19.4.2018 – IX ZR 222/17, Gründe, Rn. 11)
Daraus folgt der Aufbau. Prozessual muss der Vergleich vor einem deutschen Gericht geschlossen und nach § 160 III Nr. 1 ZPO protokolliert sein, das Protokoll nach § 162 I 1 ZPO vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und genehmigt. Erst dann ist er Vollstreckungstitel nach § 794 I Nr. 1 ZPO. Materiell muss er den Anforderungen des § 779 I BGB genügen: Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis, beseitigt „im Wege gegenseitigen Nachgebens“. Fehlt das Nachgeben auf einer Seite, liegt kein Vergleich vor, sondern ein Anerkenntnis oder ein Erlass.
§ 779 I BGB trägt zugleich den häufigsten Unwirksamkeitsgrund: Der Vergleich ist unwirksam, wenn der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre.
Beide Voraussetzungsgruppen gelten kumulativ. Wer nur die materielle Seite prüft, übersieht die Protokollierung; wer nur die prozessuale prüft, übersieht § 779 I BGB.