Der Fall
Die Gläubigerin, eine Privatperson in Kelheim, vollstreckt durch ihre Anwältin aus einem Urteil über 2.840,00 Euro nebst 214,60 Euro Zinsen. Erster Auftrag: Sachpfändung beim Schuldner, 14 Kilometer Luftlinie vom Amtsgericht entfernt; die Pfändung gelingt. Zweiter Antrag: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über eine Werklohnforderung des Schuldners von 8.500 Euro; zugestellt wird der Drittschuldnerin elektronisch, dem Schuldner vom Gerichtsvollzieher persönlich. Gerechnet wird in sechs Schritten.
1. Angelegenheiten zählen, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG: Jede Vollstreckungsmaßnahme ist mit den durch sie vorbereiteten weiteren Handlungen eine besondere Angelegenheit — hier zwei.
2. Gegenstandswert, § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG: die Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen, 3.054,60 Euro; die gepfändete Werklohnforderung ist höher, bleibt also ohne Einfluss.
3. Anwalt, je Angelegenheit. Tabelle des § 13 RVG seit dem 1. Juni 2025: bis 500 Euro 51,50 Euro, bis 4.000 Euro 295,00 Euro. Verfahrensgebühr Nummer 3309 VV RVG, 0,3: 88,50 Euro, über dem Mindestbetrag von 15 Euro nach § 13 Abs. 3 RVG; eine Terminsgebühr nach Nummer 3310 entsteht nicht, weil kein gerichtlicher Termin und kein Termin zur Vermögensauskunft wahrgenommen wird. Pauschale Nummer 7002, 20 Prozent: 17,70 Euro. Zwischensumme 106,20 Euro, Umsatzsteuer 19 Prozent nach Nummer 7008: 20,18 Euro — zusammen 126,38 Euro, zweimal.
4. Gerichtsvollzieher bei der Sachpfändung. Nummer 205 GvKostG 31,20 Euro, Wegegeld Nummer 711 Stufe 2 für mehr als 10 bis 20 Kilometer 6,50 Euro, Auslagenpauschale Nummer 716, 20 Prozent der Gebühren, mindestens 3,00, höchstens 10,00 Euro: 6,24 Euro — zusammen 43,94 Euro. Hätte er nichts Pfändbares gefunden, fiele statt Nummer 205 nur Nummer 604 mit 18,00 Euro an und die Pauschale mit 3,60 Euro.
5. Gericht und Zustellung beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Nummer 2111 KV GKG 24,00 Euro. Zustellung als elektronisches Dokument, Nummer 101, 8,00 Euro, ohne Wegegeld, Anmerkung Absatz 3 Nr. 1 zu Nummer 711; persönliche Zustellung an den Schuldner, Nummer 100, 12,00 Euro, mit Wegegeld Stufe 2, 6,50 Euro; Pauschale Nummer 716, 20 Prozent von 20,00 Euro: 4,00 Euro — zusammen 30,50 Euro. Durch die Post: Nummer 102 mit 3,60 Euro, das Entgelt nach Nummer 701, Pauschale mindestens 3,00 Euro. Die Gerichtsgebühr soll vorab gezahlt werden, § 12 Abs. 6 Satz 1 GKG; ab dem 1. Oktober 2026 entfällt das beim elektronischen Antrag nach § 829a ZPO nur, wenn auch die Nachweisdokumente elektronisch übermittelt werden, Satz 2.
6. Erstattung, § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO: 126,38 + 126,38 + 43,94 + 24,00 + 30,50 Euro = 351,20 Euro notwendige Kosten, beizutreiben mit dem Anspruch. Die Umsatzsteuer nur, weil die Gläubigerin sie nicht als Vorsteuer abziehen kann, § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
Was im Beschluss steht, wenn die Gläubigerin die Kosten nach § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO beim Vollstreckungsgericht festsetzen lässt: „Die von dem Schuldner an die Gläubigerin zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung werden auf 351,20 Euro festgesetzt. Der Betrag ist ab dem 28. September 2026 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.“ Zinsen nur auf Antrag, ab seinem Eingang, § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.