Die Zuwiderhandlung vor Zustellung des Unterlassungstitels (§ 890 ZPO)

Zivilrecht VI · Zwangsvollstreckung · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Frage

§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO verlangt eine Zuwiderhandlung gegen die titulierte „Verpflichtung“, Absatz 2 eine vorausgehende Androhung. Ob der Titel dem Schuldner schon vor der Zuwiderhandlung zugestellt sein muss, regelt die Vorschrift nicht. Die Frage stellt sich, wenn das Unterlassungsurteil verkündet ist und der Schuldner zwischen Verkündung und Zustellung weitermacht — und ebenso, wenn eine nur gegen Sicherheit vollstreckbare Entscheidung vorliegt und die Sicherheit noch nicht geleistet ist.

Ansicht 1 — die Wirksamkeit genügt

Das Urteil wird mit der Verkündung wirksam, von da an besteht die Unterlassungspflicht, und die Androhung steht im Urteil. § 750 Abs. 1 ZPO verlange die Zustellung nur für den Beginn der Zwangsvollstreckung — und das sei die Festsetzung des Ordnungsmittels, nicht die Zuwiderhandlung. Wer das Verbot kennt und bricht, verdiene keinen Schutz; bei der Festsetzung müsse zugestellt sein, bei der Tat genüge die Kenntnis.

Ansicht 2 — die Vollstreckbarkeit im Zeitpunkt der Tat

Die Zuwiderhandlung muss nach Eintritt aller Vollstreckungsvoraussetzungen begangen sein: Zustellung nach § 750 Abs. 1 ZPO — bis zum 30. September 2026 Satz 1, ab dem 1. Oktober 2026 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a — und, bei einem Urteil gegen Sicherheit, die nachgewiesene und zugestellte Sicherheitsleistung nach § 751 Abs. 2 ZPO. Dafür spricht, dass das Ordnungsmittel den Verstoß gegen einen vollstreckbaren Titel ahndet und nicht den gegen ein bloß verkündetes Urteil; dafür sprechen Strafcharakter und Schuldgrundsatz — den genauen Inhalt des Verbots erhält der Schuldner mit der Zustellung; und dafür spricht der Gleichlauf mit der Beschlussverfügung, die dem Schuldner gegenüber erst mit der Zustellung Wirkung entfaltet.

Die praktische Folge

Nach Ansicht 1 kann das Landgericht für einen Verstoß am Tag nach der Verkündung ein Ordnungsgeld festsetzen, sobald zugestellt ist; nach Ansicht 2 bleibt dieser Verstoß folgenlos, und nur spätere zählen. Der Gläubiger schützt sich unter beiden Ansichten auf demselben Weg: sofort zustellen lassen — durch den Gerichtsvollzieher oder unter Anwälten nach § 195 ZPO — und bei einem Urteil gegen Sicherheit sofort leisten und den Nachweis zustellen.

Die Empfehlung

Folge Ansicht 2. § 890 ZPO ist Zwangsvollstreckung, und die beginnt nicht ohne die Voraussetzungen der §§ 750, 751 ZPO; das Ordnungsmittel knüpft an eine Zuwiderhandlung gegen einen Titel an, der in diesem Augenblick vollstreckbar war. Dazu kommt der Schuldgrundsatz, der für Ordnungsmittel gilt: Das Gesetz formalisiert den Zugang des Titels, und die bloße Kenntnis vom verkündeten Tenor ersetzt diese Form nicht. In der Klausur schreibst du drei Daten nebeneinander — Verkündung, Zustellung und, falls nötig, Sicherheitsleistung — und ordnest jede Zuwiderhandlung ein.

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