§ 711 und § 712 ZPO: Abwendungsbefugnis und Schutzantrag in der Vollstreckung

Zivilrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 711 Satz 1 ZPO

„In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.“

Struktur

§ 711 ZPO, amtlich „Abwendungsbefugnis“, hat drei Sätze und keine Absätze: Satz 2 erklärt § 709 Satz 2 ZPO für entsprechend anwendbar, für den Schuldner mit der Maßgabe, dass seine Sicherheit „zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages“ im Verhältnis steht — zum ganzen Betrag, nicht zum gerade vollstreckten Teil; Satz 3 erklärt für den Gläubiger § 710 ZPO für entsprechend anwendbar. § 712 ZPO, amtlich „Schutzantrag des Schuldners“, hat zwei Absätze mit je zwei Sätzen. Beide werden im Urteil ausgesprochen (Z1); hier steht, was sie in der Vollstreckung bewirken.

Was § 711 ZPO in der Vollstreckung bedeutet

Der Gläubiger darf ohne Sicherheit beginnen. Leistet der Schuldner die im Urteil bestimmte Sicherheit und weist er sie durch öffentliche Urkunde nach, ist die Vollstreckung nach § 775 Nr. 3 ZPO einzustellen, und die Maßregeln sind nach § 776 Satz 1 ZPO aufzuheben — es sei denn, der Gläubiger hatte „vor der Vollstreckung“ seinerseits Sicherheit geleistet. Solange die Abwendungsbefugnis besteht, wird gepfändetes Geld oder der Erlös hinterlegt, § 720 ZPO, und eine gepfändete Forderung nur zur Einziehung mit der Wirkung überwiesen, dass der Drittschuldner hinterlegt, § 839 ZPO.

Was § 712 ZPO bewirkt

Absatz 1 Satz 1: Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen „nicht zu ersetzenden Nachteil“ bringen, darf er auf Antrag abwenden, „ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers“. Satz 2: Kann er nicht leisten, ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären „oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken“. Absatz 2 Satz 1 versagt den Schutz, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht; Satz 2 erlaubt in den Fällen des § 708 ZPO die Anordnung einer Sicherheitsleistung.

Das Zusammenspiel

Beim Urteil nach § 709 ZPO, das nur gegen Sicherheit vollstreckbar ist, gibt dem Schuldner § 720a Abs. 3 ZPO die Abwendung der Sicherungsvollstreckung; beim Urteil nach § 708 Nr. 4 bis 11 ZPO steht sie schon im Tenor, § 711 Satz 1 ZPO. Der Gläubiger, der ihr zuvorkommen will, muss seine Sicherheit leisten und nach § 751 Abs. 2 ZPO nachweisen, bevor der Schuldner leistet.

Die Fallen

Erstens: Den Antrag nach § 712 ZPO verlangt § 714 Abs. 1 ZPO vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, und seine tatsächlichen Voraussetzungen sind nach Absatz 2 glaubhaft zu machen — in der Vollstreckung lässt er sich nicht nachholen; dort bleibt nur § 765a ZPO. Zweitens: § 713 ZPO — beide Schutzanordnungen „sollen nicht ergehen“, wenn ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht stattfindet. Drittens: § 720 und § 839 ZPO verweisen auf „§ 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1“ — nicht auf die Beschränkung nach § 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die über § 720a ZPO eigene Folgen hat.

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