Die zehn Stationen der Landkarte 2 (Die Kette der Vollstreckung) als Prüfungsfolge. Sie ist dieselbe, ob der Gerichtsvollzieher pfändet, das Vollstreckungsgericht einen Beschluss erlässt oder das Gericht über eine Erinnerung entscheidet; nur die Tiefe wechselt.
1. Titel. Liegt ein Titel nach § 704 oder § 794 Abs. 1 ZPO vor, ist er vollstreckbar, und hat er einen vollstreckungsfähigen Inhalt? Das Organ legt ihn aus, zieht aber nichts heran, was außerhalb des Titels steht. Im Beschluss: ein Satz.
2. Klausel. Einfache Klausel nach §§ 724, 725 ZPO oder qualifizierte nach §§ 726 bis 729 ZPO? Das Vollstreckungsorgan prüft nur, ob sie vorhanden und formgerecht ist, nicht, ob sie zu Recht erteilt wurde — das ist die Frage des § 732 ZPO. Ein Satz.
3. Zustellung. Ab dem 1. Oktober 2026 § 750 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO: das Urteil stets, die Klausel nur in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb, die Urkundenabschrift nach Buchstabe c. Ein Satz mit Datum und Buchstaben.
4. Wartefrist, Kalendertag, Sicherheit, Gegenleistung. § 750 Abs. 2 und § 798 ZPO für die zwei Wochen, § 751 Abs. 1 ZPO für den Kalendertag, § 751 Abs. 2 ZPO für die Sicherheit, § 756 und § 765 ZPO für die Leistung Zug um Zug. Nur, wenn einschlägig.
5. Auftrag und Zuständigkeit. Gerichtsvollzieher, § 753 Abs. 1 ZPO; Vollstreckungsgericht, § 764 Abs. 2, § 828 Abs. 2 ZPO; Prozessgericht bei §§ 887, 888, 890 ZPO. Ab dem 1. Oktober 2026 wird der Gerichtsvollzieher auch durch die elektronische Übermittlung der Ausfertigung ermächtigt, § 754 Abs. 2 Satz 1 ZPO, und in der Vollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen versichern Rechtsanwälte ihre Vollmacht nur noch, § 752a Abs. 1 ZPO. Kein Satz, solange niemand rügt.
6. Vollstreckungsakt. Gewahrsam nach § 808 Abs. 1 ZPO, Pfändbarkeit nach § 811 ZPO, richterliche Anordnung nach § 758a ZPO, Verbot der Überpfändung nach § 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Der Schwerpunkt jeder Erinnerung.
7. Verstrickung und Pfandrecht. Ist die Pfändung wirksam — Siegel oder andere Kenntlichmachung nach § 808 Abs. 2 Satz 2 ZPO, Zustellung an den Drittschuldner nach § 829 Abs. 3 ZPO —, und welchen Rang hat das Pfandrecht nach § 804 Abs. 3 ZPO? Der Schwerpunkt jeder Drittwiderspruchsklage.
8. bis 10. Verwertung, Erlös, Einstellung. Die Woche des § 816 Abs. 1 ZPO, die Zahlungsfiktion des § 815 Abs. 3 und des § 819 ZPO, die Einstellung nach § 775 ZPO und die Aufhebung nach § 776 ZPO. Nur, wenn der Fall dort spielt.
Die Regel für den Aufbau
Geprüft wird von vorn nach hinten, geschrieben nur, was streitig ist. Ein Fehler an einer frühen Station macht die späteren gegenstandslos: Fehlt die Zustellung, kommt es auf die Pfändbarkeit nicht mehr an.