(P) Die Beklagte rechnet hilfsweise auf. Was macht das mit den drei Zahlen?
- Mit dem Zuständigkeitsstreitwert nichts, mit dem Gebührenstreitwert sehr viel, und mit der Beschwer etwas, das man leicht übersieht. Maßgeblich ist § 322 Abs. 2 ZPO: Die Aufrechnung erzeugt eine eigene, der Rechtskraft fähige Entscheidung — und deshalb einen eigenen Wert.
Schema · Hilfsaufrechnung in drei Spalten
- Zuständigkeit
Keine Erhöhung. § 5 Halbsatz 1 ZPO erfasst „mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche“; die Aufrechnung ist ein Verteidigungsmittel, kein geltend gemachter Anspruch. Ein Amtsgericht wird durch eine Aufrechnung mit 50.000,00 EUR nicht unzuständig. - Ist die Aufrechnung hilfsweise erklärt?
Nur dann greift § 45 Abs. 3 GKG. Die unbedingte Primäraufrechnung führt zum Erlöschen nach § 389 BGB; darüber wird materiell entschieden, aber nicht über eine hilfsweise gestellte Gegenforderung. - Ist die Gegenforderung bestritten?
Unstreitig ⇒ keine Erhöhung. - Ergeht eine der Rechtskraft fähige Entscheidung?
Nur, wenn das Gericht die Klageforderung für begründet hält und deshalb zur Aufrechnung kommt. Weist es die Klage aus anderem Grund ab, bleibt die Hilfsaufrechnung unbeschieden ⇒ keine Erhöhung. - In welcher Höhe?
§ 322 Abs. 2 ZPO begrenzt die Rechtskraft auf den Betrag, „für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist“, und praktisch damit auf die Höhe der Klageforderung. Übersteigt die Gegenforderung sie, erhöht sich der Streitwert nur um den überschneidenden Teil. Der Überschuss ist nur über eine Widerklage zu erfassen — und die wird dann nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG hinzugerechnet. - Beschwer.
Der Beklagte, dessen Hilfsaufrechnung durchgreift, obsiegt in der Hauptsache, verliert aber die Gegenforderung rechtskräftig. Seine Beschwer umfasst deshalb den aberkannten Betrag. Der Kläger ist in Höhe des durch die Aufrechnung erloschenen Teils beschwert. - Gegenprobe.
Rechne die Summenprobe. Der Gebührenstreitwert muss gleich der Summe der Beschwer beider Parteien sein, wenn über alles entschieden ist.
Der Rechenfall
Klage über 12.000,00 EUR. Die Beklagte rechnet hilfsweise mit einer bestrittenen Gegenforderung von 5.000,00 EUR auf. Das Gericht hält die Klage in voller Höhe für begründet, lässt die Aufrechnung durchgreifen und verurteilt zu 7.000,00 EUR.
-
Zuständigkeit: 12.000,00 EUR ⇒ Landgericht, § 71 Abs. 1 GVG. Die Aufrechnung ändert nichts.
-
Gebühren: 12.000 + 5.000 = 17.000,00 EUR, § 45 Abs. 3 GKG.
-
Beschwer: Kläger 5.000,00 EUR; Beklagte 7.000 + 5.000 = 12.000,00 EUR.
-
Probe: 5.000 + 12.000 = 17.000 ✓.