Rechtswegverweisung und Verjährung (§ 17a GVG, § 17b GVG)

Zivilrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

(P) Der Kläger hat den falschen Rechtsweg beschritten, und die Verjährung läuft. Rettet ihn die Verweisung?

Schema · Rechtswegverweisung und ihre Folgen

  1. Rechtsweg unzulässig? § 13 GVG grenzt negativ ab. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs „unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten“ — der Rechtsweg wird also nicht nach Anspruchsgrundlagen aufgespalten.
  2. Vorabentscheidung. § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG: Ist der Rechtsweg zulässig, kann das Gericht das vorab aussprechen. Satz 2: Es hat vorab zu entscheiden, sobald eine Partei die Zulässigkeit des Rechtswegs rügt.
  3. Verweisung. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG: Ist der Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht das von Amts wegen nach Anhörung der Parteien aus und verweist zugleich. Satz 2: Sind mehrere Gerichte zuständig, wählt der Kläger; unterbleibt die Wahl, bestimmt das Gericht. Satz 3: Der Beschluss ist für das Empfangsgericht bindend — aber ausdrücklich nur „hinsichtlich des Rechtsweges“. Über seine örtliche und sachliche Zuständigkeit entscheidet es selbst.
  4. Rechtsmittel. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG: sofortige Beschwerde. Satz 4 und Satz 5: Die weitere Beschwerde zum obersten Gerichtshof des Bundes bedarf der Zulassung, die bei grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz zu erteilen ist.
  5. Anhängigkeit. § 17b Abs. 1 Satz 1 GVG: Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit „mit Eingang der Akten“ beim bezeichneten Gericht anhängig — anders als bei § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist hier zusätzlich die Rechtskraft vorausgesetzt, weil der Beschluss anfechtbar ist.
  6. Wirkungen der Rechtshängigkeit. § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG: „Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.“ Damit läuft die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ununterbrochen weiter, und zwar rückwirkend auf den Eingang, wenn die Zustellung nach § 167 ZPO „demnächst“ erfolgt ist.
  7. Kostenfolge. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG behandelt die Kosten des Verfahrens vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten beim Empfangsgericht; Satz 2: „Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.“ Absatz 3 nimmt davon Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus.
  8. Im Rechtsmittelzug. § 17a Abs. 5 GVG: Das Gericht, das über ein Rechtsmittel in der Hauptsache entscheidet, „prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist“. Die Rechtswegfrage ist damit nach der ersten Instanz erledigt.

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