§ 504 ZPO. „Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.“
Struktur. Ein Satz, keine Absätze, keine Nummern. Die amtliche Überschrift lautet „Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts“ — das Gesetz spricht in § 504 ZPO also von einem Hinweis, während § 39 Satz 2 ZPO ihn „Belehrung“ nennt. Beide Bezeichnungen sind richtig, wenn man sie zuordnet.
Verlangt: ein Amtsgericht · dessen sachliche oder örtliche Unzuständigkeit · einen Hinweis vor der Verhandlung zur Hauptsache · und zwar auf beides: die Unzuständigkeit und die Folgen einer rügelosen Einlassung.
Drei Punkte, die in der Akte entscheiden. Erstens gilt die Vorschrift nur vor dem Amtsgericht — sie steht in dem Abschnitt über das Verfahren vor den Amtsgerichten. Vor dem Landgericht gibt es keine entsprechende Pflicht, und deshalb greift § 39 Satz 2 ZPO dort nie. Zweitens erfasst sie beide Zuständigkeitsarten; ein Hinweis nur zur örtlichen Zuständigkeit heilt die unterlassene Belehrung über die sachliche nicht. Drittens muss der Hinweis zweigliedrig sein: Der bloße Satz „das Gericht hält sich für unzuständig“ genügt nicht, wenn die Folge der rügelosen Einlassung nicht genannt ist.
Und der Zusammenhang mit der Zuständigkeitsreform: Weil § 23 Nr. 1 GVG seit dem 1. Januar 2026 bei 10.000,00 EUR liegt, laufen deutlich mehr Verfahren beim Amtsgericht — und damit gilt die Hinweispflicht in mehr Verfahren als zuvor.