(P) Das angerufene Gericht ist unzuständig. Was tut es, und was steht davon im Urteil?
- Es verweist nur auf Antrag. Von Amts wegen darf es nicht verweisen, und ohne Antrag bleibt nur die Abweisung als unzulässig. Im Urteil steht davon nichts, weil die Verweisung durch Beschluss ergeht; im Urteil des Empfangsgerichts steht später ein Satz zur Bindungswirkung.
„Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen.“
Schema · § 281 ZPO
- Anwendungsbereich
Nur die örtliche und sachliche Zuständigkeit. Für den Rechtsweg gilt § 17a Abs. 2 GVG, für die funktionelle Zuständigkeit zwischen verschiedenen Gerichten gilt § 281 ZPO entsprechend; innerhalb eines Gerichts, etwa bei der Kammer für Handelssachen, gelten die §§ 97, 98 GVG. - Unzuständigkeit steht fest, und zwar nach Anhörung; das rechtliche Gehör des Beklagten ist zu gewähren, auch wenn die Vorschrift es nicht ausdrücklich sagt.
- Das zuständige Gericht ist bestimmbar.
Ist es das nicht, wird abgewiesen, nicht verwiesen. Sind mehrere zuständig, verweist das Gericht nach Absatz 1 Satz 2 an das vom Kläger gewählte. - Antrag des Klägers.
Ohne ihn geht nichts. Der Antrag kann nach Absatz 2 Satz 1 vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden; das gilt auch für Erklärungen zur Zuständigkeit. Vor der Abweisung als unzulässig ist auf die Antragsmöglichkeit hinzuweisen, § 139 ZPO. - Beschluss.
Er ist unanfechtbar, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO. - Anhängigkeit und Bindung.
Der Rechtsstreit wird beim Empfangsgericht „mit Eingang der Akten“ anhängig, § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO; der Beschluss ist für dieses Gericht bindend, § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Die Rechtshängigkeit besteht durchgehend fort. - Kosten.
§ 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO: Die beim angegangenen Gericht erwachsenen Kosten sind Teil der Kosten des Empfangsgerichts — es gibt also keine eigene Kostenentscheidung im Verweisungsbeschluss. Satz 2: „Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.“ Dieser Ausspruch gehört in das Endurteil, nicht in den Beschluss. - Gegenprobe.
Vier Fragen an den fertigen Beschluss: Liegt ein Antrag vor? Ist das Empfangsgericht genau bezeichnet? Fehlt die Kostenentscheidung — richtigerweise? Und ist die Unzuständigkeit ausgesprochen, nicht nur die Verweisung angeordnet?