Berufungssumme, Nichtzulassungs- und Beschwerdewert

Zivilrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Weiche

Die dritte Funktion des Streitwerts ist die Beschwer, und sie hat drei verschiedene Schwellen mit drei verschiedenen Zahlen. Welche gilt, entscheidet allein der Rechtsbehelf — und seit dem 1. Januar 2026 zusätzlich das Datum der angefochtenen Entscheidung.

BerufungNichtzulassungsbeschwerdeSofortige Beschwerde in Kostensachen
Norm§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 567 Abs. 2 ZPO
Schwelle1 000 Euro25 000 Euro300 Euro
Wortlaut„der Wert des Beschwerdegegenstandes 1 000 Euro übersteigt“„der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 25 000 Euro übersteigt“„wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt“
AlternativeZulassung, § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPOVerwerfung der Berufung als unzulässig, § 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPOausdrückliche gesetzliche Bestimmung, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Übergangsrecht§ 47 EGZPO§ 47 EGZPO§ 47 EGZPO

„Übersteigt“ heißt: einen Cent mehr

Bei 1 000,00 EUR ist die Berufung nicht statthaft, bei 1 000,01 EUR ist sie es. Dasselbe gilt für 25 000,00 EUR und 300,00 EUR.

Die Zulassung als zweiter Weg

§ 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO verlangt beide Nummern kumulativ: grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Nummer 1) und eine Beschwer von „nicht mehr als 1 000 Euro“ (Nummer 2). Satz 2 bindet das Berufungsgericht an die Zulassung. Die Zulassung ist damit gerade für die Fälle gedacht, in denen Nummer 1 des Absatzes 2 nicht greift.

Das Übergangsrecht

§ 47 EGZPO erfasst genau drei Vorschriften: „Die §§ 511, 544 und 567 der Zivilprozessordnung sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden“, wenn die anzufechtende Entscheidung bis zum 31. Dezember 2025 verkündet oder der Geschäftsstelle übergeben oder die maßgebliche mündliche Verhandlung bis dahin geschlossen worden ist. Für § 495a Satz 1 ZPO gibt es keine entsprechende Regelung, für § 23 Nr. 1 GVG eine eigene: § 44 Satz 1 EGGVG hält die alte Zuständigkeitsgrenze für Verfahren fest, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind. Die neue Bagatellgrenze gilt unmittelbar.

Die Gegenprobe

Nenne den Rechtsbehelf, dann die Schwelle, dann das Datum. Wer die Schwelle vor dem Rechtsbehelf nennt, verwechselt sie; wer das Datum vergisst, wendet bei Entscheidungen aus dem Jahr 2025 das falsche Recht an.

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