Antrag, Zulässigkeitssatz und Tenor gehören zusammen und werden einzeln bepunktet. Sie sind kurz, und die beiden Anträge unterscheiden sich in einem einzigen Wort: an wen zu leisten ist.
Der Antrag, wenn nur zur Prozessführung ermächtigt ist:
Die Beklagte wird verurteilt, an die A-Bank, …, 12.400,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2026 zu zahlen.
Der Antrag, wenn zugleich zur Einziehung ermächtigt ist:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.400,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2026 zu zahlen.
Der Zulässigkeitssatz in den Entscheidungsgründen, bejahend:
Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Er macht ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend, nachdem er die Forderung zur Sicherheit an die A-Bank abgetreten hat. Die A-Bank hat ihn zur gerichtlichen Geltendmachung ermächtigt. Der Kläger hat an der Rechtsverfolgung auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse, weil er in Höhe des eingezogenen Betrages von seiner Verbindlichkeit gegenüber der A-Bank frei wird. Eine unzumutbare Benachteiligung der Beklagten ist nicht ersichtlich; ihre Einwendungen gegen die Forderung bleiben ihr nach § 404 BGB erhalten.
Der Zulässigkeitssatz, verneinend — mit dem Tenor darüber:
I. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt die Befugnis, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Er hat eine Ermächtigung der A-Bank nicht dargelegt; sie ergibt sich auch nicht aus der Sicherungsabrede, die eine Einziehung erst nach Freigabe vorsieht.
Was nicht hineingehört
Der Satz „Der Kläger ist aktivlegitimiert“ — das ist Begründetheit. Die Bezeichnung „Prozessstandschafter“ im Rubrum; dort steht schlicht „Kläger“. Und die Wendung „Leistung an sich“ ohne Grundlage: Sie setzt die Einziehungsermächtigung voraus.