„Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.“ § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG. „Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.“
Struktur
Drei Absätze; Absatz 1 mit zwei Sätzen, Absatz 2 mit zwei Sätzen, Absatz 3 mit einem Satz. Absatz 3 nimmt Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Absatz 2 Satz 2 aus.
Verlangt für Absatz 1: ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss · und der Eingang der Akten beim Empfangsgericht.
Zwei Zeitpunkte, die auseinanderfallen und in der Klausur beide gebraucht werden. Anhängig wird die Sache beim neuen Gericht erst mit dem Eingang der Akten — davon hängt ab, welches Gericht wann handeln durfte. Rechtshängig bleibt sie durchgehend seit der ursprünglichen Zustellung; deshalb bleibt die Verjährung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), deshalb greift die Sperre des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO weiter, und deshalb ist eine erneute Klage vor dem richtigen Gericht unzulässig statt bloß überflüssig. Absatz 2 Satz 2 ist die Kostenfalle: Die Mehrkosten des falschen Wegs trägt der Kläger auch dann, wenn er am Ende gewinnt. Dieselbe Regel gilt bei der Verweisung innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit, § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO — dort mit demselben Wortlaut.