Streit: das Anerkenntnis nach der Verteidigungsanzeige (§ 307, § 276 Abs. 1 ZPO)

Zivilrecht I · Die zivilrechtliche Urteilsklausur · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Streit. Im schriftlichen Vorverfahren fordert das Gericht den Beklagten nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf, binnen zwei Wochen anzuzeigen, ob er sich verteidigen will. Der Beklagte zeigt die Verteidigung an, stellt aber keinen Antrag; in der Klageerwiderungsfrist des § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO erkennt er dann an. Ist das noch „sofort“ im Sinn des § 93 ZPO?

Der Ausgangspunkt. Die Verteidigungsanzeige ist keine Sacherklärung. Sie hat allein den Zweck, das Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 Satz 1 ZPO abzuwenden, und sagt über den Willen des Beklagten zur Sache nichts. Andererseits kündigt sie der Wortbedeutung nach eine Verteidigung an — und wer sich verteidigen will, erkennt gerade nicht an.

  1. Herrschende Auffassung: das Anerkenntnis bleibt sofort.
    • Maßgeblich ist die erste Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sache. Das ist die Klageerwiderungsfrist, nicht die Anzeigefrist.
    • Wortlautargument: § 93 ZPO knüpft an das Anerkenntnis des Anspruchs an, also an eine Sacherklärung. Die Anzeige nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine reine Verfahrenserklärung.
    • Systemargument: Der Beklagte wird in eine Zwangslage gebracht, wenn er zwischen dem Versäumnisurteil und dem Kostenprivileg wählen müsste. § 276 ZPO will ihn davor gerade schützen.
    • Grenze: Wird mit der Anzeige zugleich Klageabweisung beantragt, ist das Privileg verloren — dann liegt eine Sacherklärung vor.
  2. Gegenauffassung: mit der Anzeige ist es vorbei.
    • Wer Verteidigungsbereitschaft anzeigt, veranlasst das Gericht zur Terminierung und den Kläger zu weiterem Aufwand; die dadurch entstehenden Kosten soll nicht der Kläger tragen.
    • Der Beklagte kann sich schützen, indem er statt der Anzeige sofort anerkennt; § 307 Satz 2 ZPO macht die mündliche Verhandlung entbehrlich, ein Versäumnisurteil droht dann nicht.
    • Einwand: Die Anzeige ist häufig fristgetrieben, weil der Beklagte den Anspruch noch prüfen lässt; ihn dafür mit der ganzen Kostenlast zu belegen, überzieht den Zweck des § 93 ZPO.
  3. Zwei Nebenfragen, die mitentschieden werden.
    • Der Widerspruch im Mahnverfahren und der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil stehen dem sofortigen Anerkenntnis nach überwiegender Auffassung nicht entgegen; beide wahren nur eine Frist.
    • Die Klageabweisung als bloßer Antrag ohne Sachvortrag genügt dagegen, das Privileg zu verlieren; es kommt auf die Erklärung an, nicht auf ihre Begründung.
  4. Für die Arbeit. Folge der herrschenden Auffassung, nenne die Gegenposition in einem Satz und ziehe die Grenze scharf: Anzeige ohne Antrag ⇒ § 93 ZPO bleibt möglich; Anzeige mit Klageabweisungsantrag ⇒ § 93 ZPO scheidet aus. Und prüfe die zweite Voraussetzung nicht zu schnell: An der fehlenden Klageveranlassung scheitern mehr Fälle als an der Rechtzeitigkeit.

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