Kostenquote oder getrennter Kostenausspruch (§ 91 Abs. 1, § 92 ZPO)

Zivilrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Weiche

Der Kostenausspruch ist grundsätzlich einheitlich: § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO spricht von „den Kosten des Rechtsstreits“, und das Gebührensystem des GKG und des RVG kennt für die Instanz nur einen Streitwert und eine Gebührenstufe. Wer die Kosten nach Abschnitten, Prozesshandlungen oder Streitgegenständen aufteilt, verschiebt den Vorteil der Gebührendegression willkürlich. Getrennt ausgesprochen wird deshalb nur, wo eine Norm es ausdrücklich erlaubt.

Der Regelfall: eine QuoteDie Ausnahme: getrennter Ausspruch
KriteriumEs gibt keine Norm, die Sonderkosten gesondert zuweistEine Norm weist bestimmte Sonderkosten gesondert zu
Normen§ 91, § 92, § 93, § 100 ZPO§ 96 ZPO · § 344 ZPO · § 238 Abs. 4 ZPO · § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO
Fassungein Satz mit Brüchen oder Prozentzahlenein Satz für die Sonderkosten, ein Satz für den Rest
RisikoSonderkosten verschwinden in der Quoteunzulässige Aufspaltung, die das Gebührenrecht sprengt

Die vier Trennungsnormen im Einzelnen

§ 96 ZPO — „Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.“ Ermessen, nicht Pflicht. § 344 ZPO — die durch die Säumnis veranlassten Kosten trägt die säumige Partei, „soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind“, und zwar auch dann, wenn das Versäumnisurteil im Einspruch abgeändert wird; wird es dagegen aufrechterhalten, ist ein gesonderter Ausspruch überflüssig, weil die säumige Partei ohnehin alles trägt. § 238 Abs. 4 ZPO — die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind. § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO — „Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.“

Die Gegenprobe

Findest du keine ausdrückliche Ermächtigung, bildest du eine Quote. Wer nach Klage und Widerklage, nach Klage- und Aufrechnungsforderung, nach Verfahrensabschnitten oder nach einzelnen Schadenspositionen trennt, hat den Grundsatz verletzt — und zwar auch dann, wenn die Rechnung im Übrigen stimmt.

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