„Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.“ § 138 Abs. 3 ZPO. „Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.“
Verlangt: eine Tatsachenbehauptung des Gegners · eine Erklärung dazu · deren Einordnung in eine von vier Formen.
Zugestehen (§ 288 Abs. 1 ZPO) macht die Tatsache beweisfrei und schiebt sie in den unstreitigen Teil. Einfaches Bestreiten genügt, wenn der Gegner nur pauschal vorgetragen hat. Substantiiertes Bestreiten ist zu fordern, wo die Partei eigenes Wissen hat und der Gegner genau vorgetragen hat; ein bloßes „wird bestritten“ wirkt dann wie Schweigen und fällt unter § 138 Abs. 3 ZPO. Bestreiten mit Nichtwissen ist nur über fremde Tatsachen zulässig, § 138 Abs. 4 ZPO.
Für die Akte heißt das: Jede Behauptung des Klägers bekommt am Rand ein Zeichen — zugestanden, bestritten, mit Nichtwissen bestritten, unbeantwortet. Erst dieses Raster trennt die Sachstation von der Beweisstation, und es entscheidet zugleich über den Umfang des Tatbestands. Das Beweisrecht selbst — Beweismittel, Beweisaufnahme, Würdigung im Einzelnen — gehört nach Z4.