Der Bearbeitervermerk steht am Ende des Aktenauszugs und entscheidet über die vorangehenden vierzig Seiten. Er beantwortet drei Fragen auf einmal: welches Erzeugnis verlangt ist, ob ein Tatbestand dazugehört und ob ein Hilfsgutachten zu fertigen ist. Von der zweiten Frage hängt die Zeiteinteilung der ganzen Arbeit ab, und sie hängt nicht am Geschmack des Bearbeiters, sondern an § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO: Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.
Weg A — vollständiges Urteil mit Tatbestand
Neun von dreiundzwanzig dokumentierten Urteilsaufgaben verlangten ihn, meist am ersten Prüfungstag. Zu schreiben ist alles; der Tatbestand kostet in der Reinschrift fünfzig bis siebzig Minuten und muss beim Schreiben der Gründe schon gedacht sein.
Weg B — Urteil ohne Tatbestand, oft als Rumpfurteil
Vierzehn von dreiundzwanzig. Der Vermerk stellt dann regelmäßig auch Rubrum, Kosten und Streitwert frei. Die gewonnene Stunde gehört der Begründetheit — und der Prüfung, warum der Tatbestand entfällt: Sie ist selbst bepunktet und verlangt die Beschwer, die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von 1 000 Euro und die Frage der Zulassung nach § 511 Abs. 4 ZPO.
Das Kriterium
Nicht „steht Tatbestand im Vermerk“, sondern: Welche Bestandteile nennt der Vermerk, welche schließt er aus, und welche folgen aus dem Gesetz, auch wenn er schweigt? Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 308 Abs. 2 ZPO und § 704 ZPO und sind zu schreiben, solange der Vermerk sie nicht abbedingt.
Die Gegenprobe
Schreib die verlangten Bestandteile auf den Konzeptbogen und setze hinter jeden eine Minutenzahl. Ergibt die Summe mehr als die verbleibende Zeit, ist der Umfang je Bestandteil zu kürzen — zuerst im Tatbestand, nie im Tenor.