Die Schutzanträge nach § 710, § 711 Satz 3 und § 712 ZPO

Zivilrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

(P) Eine Partei will von der Regel abweichen — der Gläubiger ohne Sicherheit vollstrecken oder der Schuldner die Vollstreckung ganz verhindern. Was ist zu prüfen?

  • Alle drei Vorschriften setzen einen Antrag voraus. § 714 Abs. 1 ZPO verlangt, ihn „vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht“; nach Absatz 2 sind die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Daran scheitern sie in der Klausur regelmäßig; dieses Scheitern ist zu schreiben, nicht zu übergehen.

Schema · Die Schutzanträge prüfen

  1. Steht der Antrag im Tatbestand? Anders als Kosten- und Vollstreckbarkeitsanträge gehören die Schutzanträge nach § 710 ZPO, § 711 Satz 3 ZPO und § 712 ZPO in den Tatbestand, weil über sie nur auf Antrag entschieden wird. Dazu Z1-3.1 und Z1-5.12.
  2. Ist er rechtzeitig? § 714 Abs. 1 ZPO — vor Schluss der mündlichen Verhandlung. Ein später nachgereichter Antrag ist unbeachtlich; im schriftlichen Verfahren tritt der Zeitpunkt an die Stelle, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten.
  3. Antrag des Gläubigers — § 710 ZPO. Voraussetzungen: Er kann die Sicherheit nach § 709 ZPO „nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten“ · und die Aussetzung der Vollstreckung brächte ihm „einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil“ oder wäre aus sonstigem Grund unbillig, „insbesondere weil er die Leistung für seine Lebenshaltung oder seine Erwerbstätigkeit dringend benötigt“. Rechtsfolge: Das Urteil ist auch ohne Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
  4. Antrag des Gläubigers im Bereich des § 708 ZPO — § 711 Satz 3 ZPO. „Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.“ Er kann also von der Sicherheit befreit werden, die er nach § 711 Satz 1 ZPO leisten müsste, um die Abwendung zu verhindern.
  5. Antrag des Schuldners — § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Voraussetzung: Die Vollstreckung brächte ihm „einen nicht zu ersetzenden Nachteil“. Rechtsfolge: Abwendung ohne Rücksicht auf eine Sicherheit des Gläubigers. Nach Satz 2 ist das Urteil, wenn der Schuldner auch dazu nicht in der Lage ist, nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die Maßregeln des § 720a Abs. 1, 2 ZPO zu beschränken.
  6. Die Schranke des § 712 Abs. 2 ZPO. Satz 1: Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, „wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht“ — eine Abwägung. Satz 2 kehrt die Lage um: „In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.“
  7. Gegenprobe. Fehlt die Glaubhaftmachung, wird der Antrag zurückgewiesen — und zwar in den Gründen mit einem Satz, nicht im Tenor. Ein eigener Tenorpunkt entsteht nur bei Erfolg.

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