Der Baustein
Sechs Fassungen decken alles ab, was in der Klausur vorkommt. Sie stehen als letzter Tenorpunkt, nach den Kosten, und werden in den Gründen mit einem Satz belegt.
Erstens — ohne Sicherheit, ohne Abwendungsbefugnis (§ 708 Nr. 1 bis 3 ZPO, oder § 708 Nr. 4 bis 11 ZPO mit § 713 ZPO):
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Zweitens — ohne Sicherheit, mit Abwendungsbefugnis (§ 708 Nr. 11 ZPO, § 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO, § 709 Satz 2 ZPO):
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Drittens — gegen Sicherheit, beziffert (§ 709 Satz 1 ZPO; bei Verurteilung zu einer anderen Leistung als Geld):
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Viertens — gegen Sicherheit in einem Verhältnis (§ 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO):
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Fünftens — beim aufrechterhaltenen Versäumnisurteil (§ 709 Satz 3 ZPO):
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom … darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Sechstens — teils stattgebendes, teils abweisendes Urteil mit getrennter Regelung:
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Worauf es beim Abwandeln ankommt
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Der Gläubiger sichert den jeweils zu vollstreckenden, der Schuldner den auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrag
Die beiden Bezugsgrößen sind verschieden und stehen in § 709 Satz 2 ZPO und § 711 Satz 2 ZPO; dazu Z1-4.7. -
Bei der Verurteilung zu einer anderen Leistung als Geld ist zu beziffern
§ 709 Satz 2 ZPO gilt nur, „soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist“. -
Zwei Vollstreckungsverhältnisse, zwei Sätze
Wer nur „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar“ schreibt, obwohl der Kläger 40.000,00 EUR vollstrecken kann, hat die Sicherheit vergessen.