Beide Vorgänge nehmen einen Teil des Streitstoffs aus der Hauptsache heraus, und beide erscheinen im Tenor nicht. Sie unterscheiden sich in der Kostenfolge und in der Stelle, an der über die Kosten entschieden wird.
Weg A — übereinstimmende Teilerledigterklärung
Nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten „unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss“. Ist nur ein Teil erledigt und ergeht über den Rest ein Urteil, wandert die Kostenfolge in dessen Kostenentscheidung; ein gesonderter Beschluss ergeht nicht. In der Hauptsache steht über den erledigten Teil nichts. Satz 2 stellt das Schweigen des Beklagten gleich, wenn er nicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung des Schriftsatzes widerspricht und zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist — beides zusammen.
Weg B — Teilklagerücknahme
Nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Rechtsstreit insoweit „als nicht anhängig geworden anzusehen“. Die Kosten trägt nach Satz 2 der Kläger, „soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind“; Satz 3 kehrt das um, wenn der Anlass zur Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist. Auch hier erscheint die Rücknahme im Tenor nicht; sie wirkt sich nur auf die Quote aus.
Das Kriterium
Ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, oder hat der Kläger nachgegeben? Erledigung setzt voraus, dass die Klage zulässig und begründet war und durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist — dann trägt regelmäßig der Beklagte die Kosten. Rücknahme setzt nichts dergleichen voraus — dann trägt sie der Kläger, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Gegenprobe
Beide Wege verändern nur zwei Zahlen: den Betrag in Ziffer I und die Quote. Bleibt in Ziffer I der volle Betrag stehen oder taucht dort ein „erledigt“ auf, ist der Weg verlassen worden. Die Erledigung im Übrigen gehört nach Z5, die Quote steht in Z1-3.5.