Der Baustein
Alles bis zur Überschrift der Urteilsart — und der Unterschriftsvermerk am Ende, weil beides zusammen zwei der drei Bestandteile enthält, die außerhalb des § 313 ZPO stehen.
Landgericht …
Az. …
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
K, …, Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin …, …,
gegen
B, …, Beklagter,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …, …,
Streithelferin des Beklagten: S, …,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …, …,
wegen Forderung
erlässt das Landgericht …, 5. Zivilkammer, durch die Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom … folgendes
Endurteil
Die Erlassformel in ihren drei Fassungen:
… durch die Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom … folgendes
… durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht …, den Richter am Landgericht … und die Richterin … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom … folgendes
… im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum … eingereicht werden konnten, folgendes
Und der Schluss unter den Gründen:
gez. …
Richterin am Landgericht
In der Klausur wird nicht mit dem eigenen Namen unterschrieben; ein Vermerk genügt:
1 Unterschrift der Richterin am Landgericht
Worauf es beim Abwandeln ankommt
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Drei Bestandteile stehen nicht in § 313 ZPO und werden deshalb vergessen: die Eingangsformel „Im Namen des Volkes“ (§ 311 Abs. 1 ZPO), die Unterschriften (§ 315 Abs. 1 ZPO) und die Rechtsbehelfsbelehrung (§ 232 ZPO). Z1-8.3.
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Der Spruchkörper gehört zur Bezeichnung des Gerichts
„Landgericht …, 5. Zivilkammer“ — die bloße Gerichtsbezeichnung genügt § 313 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht. -
Beim Amtsgericht entfällt die Kammerangabe, und die Erlassformel nennt „die Richterin am Amtsgericht“; der Einzelrichter der Zivilkammer beruht auf § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach die Zivilkammer „durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter“ entscheidet.
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„wegen …“ ist keine Formalie, sondern die Kurzbezeichnung des Streitgegenstands; sie steht in einem Wort, nicht in einem Satz.
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Die Streithelferin steht auf der Seite, der sie beigetreten ist, und zwar unter der unterstützten Partei — nicht als dritte Partei am Ende.
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Der Tenor folgt unmittelbar unter der Überschrift
Zu seiner Fassung F2.