Der Kopf des Urteils im Wortlaut

Zivilrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Baustein

Alles bis zur Überschrift der Urteilsart — und der Unterschriftsvermerk am Ende, weil beides zusammen zwei der drei Bestandteile enthält, die außerhalb des § 313 ZPO stehen.

Landgericht …

Az. …

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

K, …, Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin …, …,

gegen

B, …, Beklagter,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …, …,

Streithelferin des Beklagten: S, …,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …, …,

wegen Forderung

erlässt das Landgericht …, 5. Zivilkammer, durch die Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom … folgendes

Endurteil

Die Erlassformel in ihren drei Fassungen:

… durch die Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom … folgendes

… durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht …, den Richter am Landgericht … und die Richterin … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom … folgendes

… im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum … eingereicht werden konnten, folgendes

Und der Schluss unter den Gründen:

gez. …

Richterin am Landgericht

In der Klausur wird nicht mit dem eigenen Namen unterschrieben; ein Vermerk genügt:

1 Unterschrift der Richterin am Landgericht

Worauf es beim Abwandeln ankommt

  • Drei Bestandteile stehen nicht in § 313 ZPO und werden deshalb vergessen: die Eingangsformel „Im Namen des Volkes“ (§ 311 Abs. 1 ZPO), die Unterschriften (§ 315 Abs. 1 ZPO) und die Rechtsbehelfsbelehrung (§ 232 ZPO). Z1-8.3.

  • Der Spruchkörper gehört zur Bezeichnung des Gerichts
    „Landgericht …, 5. Zivilkammer“ — die bloße Gerichtsbezeichnung genügt § 313 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht.

  • Beim Amtsgericht entfällt die Kammerangabe, und die Erlassformel nennt „die Richterin am Amtsgericht“; der Einzelrichter der Zivilkammer beruht auf § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach die Zivilkammer „durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter“ entscheidet.

  • „wegen …“ ist keine Formalie, sondern die Kurzbezeichnung des Streitgegenstands; sie steht in einem Wort, nicht in einem Satz.

  • Die Streithelferin steht auf der Seite, der sie beigetreten ist, und zwar unter der unterstützten Partei — nicht als dritte Partei am Ende.

  • Der Tenor folgt unmittelbar unter der Überschrift
    Zu seiner Fassung F2.

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