Das Rubrum — § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO

Zivilrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 313 Abs. 1 ZPO

„Das Urteil enthält: 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; 3. den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; …“

Verlangt: alle Parteien mit ihrer Rolle · gesetzliche Vertreter, wo eine Partei nicht selbst handeln kann · Prozessbevollmächtigte · Gericht und Spruchkörper · die Namen der mitwirkenden Richter · und der Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung.

Nummer 3 ist die Falle, und sie sitzt in jeder Urteilsklausur

Verlangt ist nicht das Verkündungsdatum. Der Tag der Verkündung wird nach § 315 Abs. 3 Satz 1 ZPO vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Urteil vermerkt — er ist kein Bestandteil des Urteils nach § 313 Abs. 1 ZPO. Ergeht das Urteil im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO, tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, „bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können“ (§ 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO); er ist im Urteil zu nennen. Ergeht ein Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung, gibt es keinen solchen Tag — dort ersetzt nach § 310 Abs. 3 ZPO die Zustellung die Verkündung.

Was Nummer 3 für die Entscheidung selbst bedeutet — dass nur berücksichtigt wird, was bis zu diesem Tag vorgebracht ist —, steht in Z1-1.17 und für das schriftliche Verfahren in Z1-1.18. Hier geht es allein darum, welches Datum geschrieben wird.

Wo steht Nummer 3? Nicht in der Parteiaufzählung, sondern in der Erlassformel: „… auf Grund der mündlichen Verhandlung vom … folgendes Endurteil“. Das ist der Grund, warum sie übersehen wird — sie sieht aus wie eine Floskel und ist ein gesetzlicher Bestandteil.

Die Parteien

Die Rollen werden ausgeschrieben und der Partei nachgestellt: Kläger, Beklagter, Widerkläger, Widerbeklagter, bei mehreren mit Nummer. Der Nebenintervenient gehört ins Rubrum und wird mit seiner Rolle bezeichnet — „Streithelfer der Klägerin“ —, der Streitverkündete dagegen nur, wenn er beigetreten ist; wer nicht beitritt, erscheint im Urteil überhaupt nicht, obwohl ihn die Interventionswirkung trifft. Beides ist im Bewertungsbogen zur Aufgabe 2024/II Nr. 1 eigens bepunktet.

Wenn etwas falsch ist

Ein falsch geschriebener Name, eine vertauschte Parteirolle, ein falsches Datum in der Erlassformel sind offenbare Unrichtigkeiten und über § 319 ZPO jederzeit und von Amts wegen zu berichtigen; Z1-8.5.

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