Der Feststellungstenor (§ 256 Abs. 1 ZPO)

Zivilrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 25 von 43 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Er beginnt immer gleich und gibt das Rechtsverhältnis wieder, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt wird — § 256 Abs. 1 ZPO. Er wird nicht vollstreckt, aber er wird rechtskräftig, und deshalb gilt dasselbe Bestimmtheitsgebot.

Die Grundform:

I. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 3. Februar 2026 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Negative Feststellung:

I. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten aus dem Vertrag vom 4. März 2026 keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen.

Zwischenfeststellung, § 256 Abs. 2 ZPO — auf Erweiterung des Klageantrags oder auf Widerklage:

II. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 1. Januar 2026 ein Mietverhältnis über die in Ziffer I bezeichneten Räume besteht.

Feststellung der Erledigung, wenn der Beklagte der Erledigterklärung nicht zustimmt:

I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Wo es steht und was es kostet

Eigene Ziffer, weil eigener Streitgegenstand. Der Zusatz zum Forderungsübergang gehört bei künftigen Schäden dazu; er verhindert, dass die Feststellung mehr umfasst, als dem Kläger zusteht. Die einseitige Erledigterklärung und ihr Prüfungsaufbau gehören nach Z5; hier steht nur der Tenor.

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