Der Tenor des Berufungsurteils hat vier Teile — Hauptsache, Kosten, Vollstreckbarkeit, Revision — und in Bayern bei einer Zulassung einen fünften. Die Reihenfolge, mit der Formel für jeden Ausgang.
1. Hauptsache, unzulässig. „Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 16. Juni 2026 wird als unzulässig verworfen.“ Verworfen, nie zurückgewiesen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2. Hauptsache, unbegründet. „Die Berufung … wird zurückgewiesen.“ Hat sich der Berufungsbeklagte angeschlossen, wird über die Anschlussberufung eigens entschieden — sie teilt das Ergebnis nicht automatisch. Ein Satz je Rechtsmittel.
3. Hauptsache, begründet. „Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts … abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.“ Bei teilweisem Erfolg: „… teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: … Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.“ Neu gefasst wird nur, was sich ändert, und nie über den Antrag hinaus (§ 528 Satz 2 ZPO).
4. Hauptsache, Zurückverweisung. „Das Urteil des Amtsgerichts … wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Amtsgericht … zurückverwiesen.“ Bei einem Verfahrensmangel wird auch das betroffene Verfahren aufgehoben (§ 538 Abs. 2 ZPO). Der Zurückverweisungsantrag steht in den Gründen, nicht im Tenor.
5. Kosten. Bei erfolgloser Berufung trägt der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) — nicht „des Rechtsstreits“, über die erste Instanz ist schon entschieden. Bei Abänderung: die Kosten beider Rechtszüge nach §§ 91, 92 ZPO. Bei Obsiegen auf neues Vorbringen: § 97 Abs. 2 ZPO. Bei Zurückverweisung: keine eigene Kostenentscheidung.
6. Vorläufige Vollstreckbarkeit. Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ohne Sicherheitsleistung (§ 708 Nr. 10 Satz 1 ZPO), mit Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO, wenn nicht § 713 ZPO greift. Wird die Berufung zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist (§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO). Zwei Titel, ein Satz: dieses und das angefochtene Urteil.
7. Revision. „Die Revision wird nicht zugelassen“ oder „Die Revision wird zugelassen“, mit den Gründen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO in den Gründen. In Bayern entscheidet das Berufungsgericht bei einer Zulassung „gleichzeitig über die Zuständigkeit“ — Bundesgerichtshof oder Bayerisches Oberstes Landesgericht —, und die Entscheidung bindet beide (§ 7 Abs. 1 EGZPO). Ohne diesen Ausspruch ist die bayerische Zulassung unvollständig.