Berufungsverfahren und Berufungsurteil im Überblick (§ 522 ZPO, § 538 ZPO)

Zivilrecht VII · Einstweiliger Rechtsschutz und Rechtsmittel · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Vom Eingang der Berufung bis zum Urteil: die Zulässigkeitsprüfung und der Zurückweisungsbeschluss des § 522 ZPO, die Anschlussberufung, der Einzelrichter, die Bindung an die Anträge, die Zurückverweisung und das Urteil nach § 540 ZPO mit Kosten und Vollstreckbarkeit. Zwei dieser Stoffe fehlen dem Bestand fast ganz — das Verbot der Schlechterstellung und der Zurückweisungsbeschluss —, und ein Berufungsurteil war in den belegten Aufgaben noch nicht zu fertigen; beides steht deshalb hier ausführlich, mit den bayerischen Berufungsgerichten als Schauplatz. Die Abfassung des erstinstanzlichen Urteils steht in Z1.

Weiter im Thema