2021/II Nr. 3 verlangte zwei Anträge in einer Antragsschrift: einen Arrest und eine einstweilige Verfügung. Wer die Verfahren vertauscht, stellt einen unzulässigen oder unbegründeten Antrag. Die Weiche lautet: Sichert der Antrag eine Geldforderung — oder einen Anspruch auf eine andere Leistung?
Weg A — Geldforderung: Arrest
Erfasst ist nach § 916 Abs. 1 ZPO auch der Anspruch, „der in eine Geldforderung übergehen kann“ — gesichert wird dann aber das Geld, nicht die ursprüngliche Leistung. Folge: Arrestgrund nach § 917 oder § 918 ZPO; Gericht der Hauptsache oder wahlweise Amtsgericht der Belegenheit, ohne Dringlichkeit (§ 919 ZPO); mündliche Verhandlung freigestellt (§ 922 Abs. 1 ZPO); Lösungssumme (§ 923 ZPO); Vollziehung durch Pfändung und Arresthypothek.
Weg B — Individualanspruch: einstweilige Verfügung
Herausgabe, Unterlassung, Eintragung einer Vormerkung, Wiedereinräumung des Besitzes, Abgabe einer Erklärung; ebenso die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses. Folge:
- Verfügungsgrund nach § 935 oder § 940 ZPO
- Gericht der Hauptsache (§ 937 Abs. 1 ZPO), das Amtsgericht nur in dringenden Fällen oder für Vormerkung und Widerspruch (§ 942 ZPO)
- mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben (§ 937 Abs. 2 ZPO; BGH, V ZB 110/19, Rn. 12)
- keine Lösungssumme (§ 939 ZPO)
- Vollziehung nach der Art der Anordnung
| Frage | Weg A · Arrest | Weg B · einstweilige Verfügung |
|---|---|---|
| gesicherter Anspruch | Geld, § 916 ZPO | anderer Anspruch, Rechtsverhältnis, §§ 935, 940 ZPO |
| Eilgrund | § 917 Abs. 1: „würde“ | § 935: „könnte“; § 940: „nötig erscheint“ |
| Amtsgericht der Belegenheit | stets wahlweise, § 919 ZPO | nur § 942 ZPO |
| mündliche Verhandlung | nach Ermessen | Regel; Ausnahmen § 937 Abs. 2 ZPO |
| Abwendung durch den Schuldner | Lösungssumme, § 923 ZPO | nur § 939 ZPO |
| Terminsgebühr beim schriftlichen Vergleich | nein | ja, V ZB 110/19, Rn. 11 |
Die Grenzfälle
Der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e BGB ist kein Geldanspruch; ihn sichert die Vormerkung (§ 885 Abs. 1 BGB) — Weg B, obwohl es am Ende um Werklohn geht. Die Zahlung zur Behebung einer Notlage verlangt ebenfalls Weg B, als Leistungsverfügung: Der Arrest kann nie befriedigen. Und wer Herausgabe verlangt, hilfsweise Schadensersatz sichern will, stellt zwei Anträge — Verfügung und Arrest nebeneinander.
Kosten und Wert
Für das Gericht gelten dieselben Nummern 1410 bis 1412 KV GKG, für den Anwalt sind beide Verfahren gegenüber der Hauptsache eigene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 4 Buchstabe a und b RVG), und der Wert folgt in beiden Fällen § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG mit § 3 ZPO.