Die Straftat als Regelfall des Arrestgrundes
Der Gläubiger macht glaubhaft, dass der Schuldner ihn betrogen oder anvertrautes Geld veruntreut hat; weitere Umstände, die auf das Verschieben von Vermögen deuten, trägt er nicht vor. Der Streit lautet: Begründet eine glaubhaft gemachte vermögensbezogene Straftat in der Regel die Besorgnis des § 917 Abs. 1 ZPO — oder muss sich die Vereitelungsgefahr aus weiteren Umständen ergeben?
Ansicht 1 — die Straftat trägt in der Regel
OLG Hamm, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 24 W 40/15, Rn. 21: „Zwar genügt eine Straftat oder unerlaubte Handlung des Arrestgegners allein nicht als Arrestgrund. Bei dem Vorliegen der den Tatbestand eines vermögensbezogenen Strafgesetzes erfüllenden Tatsachen ist jedoch regelmäßig im Fall ihrer Glaubhaftmachung von einem Arrestgrund auszugehen, wobei es im Einzelfall auf die Eignung der Tathandlungen ankommt“. Getragen haben dort Überweisungen vom Konto der Erblasserin, fortgesetzt noch nach deren Tod (Rn. 22). Folge: Der Schuldner muss Umstände vortragen, die die Regel entkräften.
Die Straftat als Indiz und die Argumente beider Seiten
Ansicht 2 — die Straftat ist ein Indiz unter anderen
OLG Köln, Beschluss vom 5. April 2022 – 12 W 10/22, Rn. 19: Allein die Begehung einer strafbaren unerlaubten Handlung könne „ggf. für sich genommen nicht ausreichend“ sein; ein Arrestgrund sei nur zu bejahen, wenn „entweder die Straftat selbst oder zusätzliche Gesichtspunkte Aufschluss darüber geben“, dass der Gegner die Vollstreckung vereiteln oder erschweren wird. Getragen hat dort die Umschreibung zweier Grundstücke kurz nach einer Anhörung im Strafverfahren (Rn. 20). Folge: Der Gläubiger muss die Vereitelungsgefahr eigens glaubhaft machen.
Die Argumente
Für Ansicht 1: Wer sich fremdes Vermögen strafbar verschafft hat, wird es kaum für die Vollstreckung bereithalten; die Tat zeigt die Bereitschaft, sich über fremde Vermögensinteressen hinwegzusetzen. Für Ansicht 2: § 917 Abs. 1 ZPO blickt auf die künftige Vollstreckung, nicht auf die Vergangenheit, und eine gesetzliche Vermutung kennt die Vorschrift nur in Absatz 2 — eine weitere darf der Richter nicht schaffen.
Was kein Arrestgrund ist, und die Folge für die Praxis
Was sonst keiner ist
Eine Straftat, die sich nicht gegen fremdes Vermögen richtet — dort eine Körperverletzung —, begründet nur den Arrestanspruch, nicht den Arrestgrund (OLG Köln, Beschluss vom 25. September 2019 – 5 U 126/18, Rn. 5). Schlechte Vermögenslage und drohende Gläubigerkonkurrenz genügen für sich nicht (BGH, IX ZR 261/03, Rn. 23).
Die praktische Folge
Der Unterschied liegt in der Last der Glaubhaftmachung. Nach Ansicht 1 reicht die eidesstattliche Versicherung über die Tat; nach Ansicht 2 braucht es Tatsachen zum Verhalten danach — Vermögensverschiebungen, Verschleierung, Auslandskonten, Schweigen auf die Zahlungsaufforderung. Beide Senate berufen sich auf denselben Kölner Beschluss (18 W 44/14) — ein Zeichen, wie nah die Linien beieinander liegen. Eine bayerische Entscheidung ist hierzu nicht am Volltext belegt.
Die Empfehlung
Schreibe das Arrestgesuch so, dass es nach Ansicht 2 trägt: die Tat als Ausgangspunkt, dann jeder Umstand, der auf Vereitelung deutet, mit seinem Mittel der Glaubhaftmachung — dann gewinnt der Antrag nach beiden Ansichten. Im Urteil nach Widerspruch folgst du Ansicht 2, weil sie dem Wortlaut entspricht, und prüfen, ob die Art der Tat — heimlich, planvoll, auf Verschleierung angelegt — selbst schon Aufschluss gibt; das ist der Weg, den das OLG Köln ausdrücklich offenhält.