§ 528 ZPO. „Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.“
Struktur. Amtliche Überschrift „Bindung an die Berufungsanträge“. Zwei Sätze, keine Absätze; seit 2006 unverändert. Satz 1 begrenzt die Prüfung auf die Anträge, Satz 2 verbietet jede Abänderung darüber hinaus — das Verbot der Schlechterstellung. Das Wort steht nicht im Gesetz, ebenso wenig die „reformatio in peius“; zitiert wird § 528 Satz 2 ZPO.
Satz 1 — der Umfang. Was keine Partei angefochten hat, prüft das Berufungsgericht nicht. Die Anträge bestimmen zugleich, was der Berufungskläger gewinnen kann: nie mehr, als er beantragt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO über § 525 Satz 1 ZPO). Wer das Urteil nur teilweise angreift, muss den Umfang schon in der Begründung bezeichnen (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO).
Satz 2 — das Verbot. Das Berufungsgericht darf das Urteil nicht zum Nachteil des Berufungsklägers ändern, wenn nicht der Gegner selbst Berufung oder Anschlussberufung eingelegt hat. Der Berufungsbeklagte, der nur die Zurückweisung beantragt, kann nichts gewinnen, auch wenn das Urteil ihn zu Unrecht belastet — dafür gibt es die Anschließung (Z7-4.4). Legen beide Parteien Berufung ein, bestimmen beide Anträge zusammen den Rahmen, und jede Partei kann schlechter oder besser stehen.
Was bleibt. An die Gründe des Erstgerichts ist das Berufungsgericht nicht gebunden (§ 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO): Es darf die Zurückweisung auf eine ganz andere Begründung stützen, solange das Ergebnis den Berufungskläger nicht schlechter stellt. Über die Prozesskosten erkennt es auch ohne Antrag (§ 308 Abs. 2 ZPO); ändert es das Urteil ab, entscheidet es über die Kosten beider Rechtszüge neu.
Ein Beispiel. Das Amtsgericht Bamberg verurteilt zur Zahlung von 3.000,00 EUR; nur der Beklagte legt Berufung ein. Das Landgericht Bamberg hält eine Forderung von 4.000,00 EUR für begründet. Es darf den Beklagten nicht zu 4.000,00 EUR verurteilen, sondern weist die Berufung zurück — und hält es die Forderung für gänzlich unbegründet, weist es die Klage ab.
Wie das Verbot im Tenor sichtbar wird. Zurückgewiesen wird die Berufung, soweit sie unbegründet ist; abgeändert wird nur im beantragten Umfang. Wer das angefochtene Urteil „aufhebt und neu fasst“, muss jeden Punkt der Neufassung gegen § 528 Satz 2 ZPO prüfen: Stellt sie den Berufungskläger in einem Punkt schlechter, den der Gegner nicht angegriffen hat, ist sie insoweit fehlerhaft.
Die Anschließung als Gegenmittel. Will der Berufungsbeklagte eine Abänderung zu seinen Gunsten, muss er sich anschließen, und zwar fristgebunden (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Versäumt er das, bleibt ihm die Zurückweisung — auch wenn das Berufungsgericht den Fall für ihn noch günstiger beurteilt als das Erstgericht.
Die Fallen. Erstens: „§ 528 Abs. 2“ gibt es nicht. Zweitens: Das Verbot schützt vor einem schlechteren Ergebnis, nicht vor einer anderen Begründung. Drittens: Die Grenzen des Verbots — Prozess- statt Sachabweisung und umgekehrt, die Hilfsaufrechnung, die Anhörungsrüge — sind höchstrichterlich geklärt (Z7-4.10); ein Meinungsstreit ist hier nicht zu entfalten.