Anschlussberufung oder eigene Berufung: die Weiche des Berufungsbeklagten

Zivilrecht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Beide Parteien sind durch das Urteil beschwert, und der Gegner hat Berufung eingelegt. Die Weiche lautet: Kann die Partei selbst Berufung einlegen — eigene Beschwer über 1 000 Euro oder Zulassung, eigene Frist noch offen —, oder bleibt ihr nur die Anschließung?

Weg A — eigene Berufung

Ein selbständiges Rechtsmittel mit eigener Frist (§ 517 ZPO), eigener Begründung (§ 520 Abs. 2 ZPO) und eigener Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Folge: Sie überlebt Rücknahme, Verwerfung und Zurückweisung der gegnerischen Berufung; über sie wird eigenständig entschieden, gegebenenfalls auch durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO. Bei Fristversäumnis hilft die Wiedereinsetzung (§ 233 Satz 1 ZPO). Bleibt sie erfolglos, trägt die Partei ihre Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Weg B — Anschlussberufung

Statthaft trotz Verzicht und Fristablauf, ohne Berufungssumme und eigene Beschwer (§ 524 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Z7-4.4), zulässig bis zum Ablauf der gesetzten Erwiderungsfrist, begründet in der Anschlussschrift. Folge: Sie ist abhängig und verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird (§ 524 Abs. 4 ZPO). Nimmt der Berufungskläger nach dem Hinweis zurück, trägt er die Kosten auch der Anschließung (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 – XI ZB 9/05, Rn. 7); nach Zurückweisung durch Beschluss ist die Kostenfrage offen (Rn. 8). Wiedereinsetzung in die Anschließungsfrist gibt es nicht (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – VIII ZR 359/20).

FrageWeg A · eigene BerufungWeg B · Anschlussberufung
VoraussetzungBeschwer über 1 000 Euro oder Zulassungkeine eigene Beschwer, keine Berufungssumme
Fristein Monat, Notfrist, § 517 ZPOgesetzte Erwiderungsfrist, § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO
Begründungbinnen zwei Monaten, § 520 Abs. 2 ZPOin der Anschlussschrift, § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO
Wiedereinsetzungjanein
Rücknahme der Gegenberufungohne EinflussWirkungsverlust, § 524 Abs. 4 ZPO
Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO gegen den Gegnerohne EinflussWirkungsverlust, Kosten offen

Die Umdeutung als Brücke

Ist die eigene Berufung unzulässig geworden, etwa wegen verspäteter Begründung, wird sie in eine Anschlussberufung umgedeutet, wenn deren Frist gewahrt ist (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2016 – VI ZB 33/15, Rn. 6, 10).

Der Konflikt in der Berufungserwiderung

Wer die gegnerische Berufung für aussichtslos hält und den Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO anregt, entzieht der eigenen Anschließung die Grundlage. Wer beides will — eine eigene Abänderung und eine schnelle Zurückweisung —, braucht eine eigene Berufung; ist sie nicht mehr möglich, muss er sich entscheiden.

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