Die Lage
Über eine negative Feststellungsklage des Schuldners ist rechtskräftig entschieden. Danach erhebt der Gläubiger Leistungsklage über dieselbe Forderung. Das Gericht muss zuerst entscheiden, ob es überhaupt in der Sache prüfen darf.
Das Kriterium ist nicht das Ergebnis des Vorprozesses, sondern der Antrag
Der Feststellungsantrag und der Leistungsantrag sind verschieden; damit fehlt die Antragsidentität, und die negative Wirkung der Rechtskraft greift in keiner der beiden Varianten. Was die Varianten trennt, ist allein die Richtung der Bindung.
Weg 1 — die negative Feststellungsklage wurde abgewiesen
Rechtskräftig steht fest: Die Forderung besteht. Die Leistungsklage ist zulässig; § 322 Abs. 1 ZPO sperrt sie nicht, weil über den Leistungsanspruch noch nicht entschieden ist. In der Sache ist das Gericht an das Bestehen gebunden — positive Wirkung. Geprüft wird nur noch, was nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses entstanden ist: Erfüllung, Aufrechnung mit einer danach erworbenen Gegenforderung, Stundung. Der Tenor lautet auf Verurteilung; in den Gründen steht ein Satz zur Bindung und ein Satz zur Zeitschranke mit dem Tag aus § 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
Weg 2 — der negativen Feststellungsklage wurde stattgegeben
Rechtskräftig steht fest: Die Forderung besteht nicht. Die Leistungsklage ist ebenfalls zulässig; hier gehen Bearbeitungen fehl. Sie wird nicht als unzulässig abgewiesen, sondern als unbegründet: Das Gericht ist an das Nichtbestehen gebunden und darf es nicht neu prüfen. Der Tenor lautet „Die Klage wird abgewiesen.“; in den Gründen steht, dass die Abweisung auf der Bindung beruht und nicht auf eigener Sachprüfung. Wer hier ein Prozessurteil schreibt, gibt dem Kläger einen Berufungsgrund, den er sonst nicht hätte.
Die dritte Lage, die dazwischenliegt
Erhebt der Gläubiger die Leistungsklage, während die negative Feststellungsklage noch läuft, entscheidet nicht die Rechtskraft, sondern das Feststellungsinteresse: Es entfällt, sobald die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann — also von dem Zeitpunkt an, den § 269 Abs. 1 ZPO bezeichnet, dem Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache. Der Feststellungskläger erklärt dann die Hauptsache für erledigt; das ist Z5-F4.
Was in beiden Wegen gleich bleibt
Die subjektiven Grenzen des § 325 Abs. 1 ZPO und die zeitliche Grenze. Und die Kostenfolge: Wer im Weg 2 klagt, trägt die Kosten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO — § 93 ZPO hilft ihm nicht, denn der Beklagte hat durch den gewonnenen Vorprozess gerade keine Veranlassung zur Klage gegeben.