Satz 1: „Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden.“ Satz 2: „§ 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.“
Struktur
Zwei Sätze, keine Absätze, amtlich „Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung“; geprüfter Stand vom 20. September 2024. „§ 296a Abs. 1 ZPO“ gibt es nicht, und der Verweis des Satzes 2 steht amtlich mit „Abs.“ für § 139 und ohne Zusatz für die beiden anderen Vorschriften.
Verlangt: eine mündliche Verhandlung · ihr Schluss · und ein Urteil, das auf sie ergeht.
Die Zeitschranke ist der Schluss der mündlichen Verhandlung, nicht die Verkündung
Zwischen beiden liegen regelmäßig Wochen, und in dieser Zeit ändert sich nichts mehr am Prozessstoff. Wer die Grenze auf den Verkündungstermin legt, zieht sie um Wochen zu weit — und wer ein Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 16. Juni 2026 mit einer Zahlung vom 2. Juni 2026 konfrontiert, muss wissen, an welchem Tag die Verhandlung geschlossen wurde.
Wo der Tag steht
Er steht im Urteil selbst: § 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verlangt unter den sechs Nummern des Absatzes 1 „den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist“. Geschlossen wird sie nach § 136 Abs. 4 ZPO durch den Vorsitzenden, nicht durch Beschluss des Gerichts: Er „schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die Urteile und Beschlüsse des Gerichts“. Im schriftlichen Verfahren tritt an ihre Stelle der Zeitpunkt des § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO — das Gericht bestimmt „den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können“.
Die Grenze wirkt dreifach, und jede Wirkung hat eine eigene Vorschrift
Für das Vorbringen § 296a Satz 1 ZPO. Für die Präklusion im Zweitprozess § 322 Abs. 1 ZPO in der Auslegung, die Z5-6.5 trägt. Für die Abänderungsklage § 323 Abs. 2 ZPO, der auf Gründe beschränkt, „die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind“. Dieselbe Schranke zieht § 767 Abs. 2 ZPO für die Vollstreckungsabwehrklage — die Vorschrift gehört nach Z6, und hier steht nur die Grenze.
Der Weg zurück ist § 156 ZPO
Absatz 1 stellt die Wiedereröffnung ins Ermessen, Absatz 2 ist gebunden und nennt drei Nummern; Nummer 1 die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wer nach dem Schluss aufrechnet, kommt also nicht über § 296a ZPO ins Verfahren zurück, sondern nur über § 156 ZPO oder den nachgelassenen Schriftsatz nach § 283 ZPO.